Nacht-und-Nebel-Erlaß, am 7.12.1941 von OKW-Chef Keitel auf Befehl Hitlers herausgegebene Anordnung. Nach dem N. sollten in den dt. besetzten Gebieten Personen, denen 'Straftaten gegen das Dt. Reich' vorgeworfen wurden, 'bei Nacht und Nebel' nach Deutschland verbracht werden, sofern die Todesstrafe durch Kriegsgerichte nicht sichergestellt war (2.2.1942 verschärft: nicht 8 Tage nach Festnahme verhängt war). Der N. sollte durch die Ungewißheit über das Schicksal der 'spurlos' Verschwundenen zur Abschreckung von Widerstandskämpfern dienen und wurde v.a. im W angewandt. In Deutschland entschieden Sondergerichte über die Strafen für die sog. NN-Häftlinge, was meist wiederum Todesurteil bedeutete. Bei Freispruch oder nach Verbüßung von Zeitstrafen wurden sie in KZ-Haft genommen, meist in Natzweiler oder Groß Rosen. Dort war den mit rotem Winkel und NN gekennzeichneten Gefangenen der Kontakt mit der Heimat, aber auch der Umgang mit den anderen Häftlingen untersagt, ehe auch sie im Aug. 1943 zu Arbeitseinsatz herangezogen wurden. Rd. 7,000 Personen, mehrheitl. Franzosen, wurden nach dem N. verschleppt.
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