Feldgericht, Organ der dt. Militärjustiz zur Rechtsfindung und Rechtsprechung in der kämpfenden Truppe. Ein F. trat auf Anordnung des zuständigen militär. Gerichtsherrn von Regimentsebene an aufwärts zusammen. Es bestand aus 3 Richtern (meist Militärjustizbeamter als Leiter der Verhandlung und 2 militär. Beisitzer). Die in vereinfachten und verkürzten Verfahren gefällten Urteile erhielten Rechtskraft durch die Zustimmung des Gerichtsherrn. Häufig geahndete Delikte waren 'Feigheit vor dem Feind', Wehrkraftzersetzung und Fahnenflucht. Vom 26.8.1939 bis 31.1.1945 verhängten F. 14,338 Todesurteile gegen Wehrmachtangehörige, davon wurden 8,996 vollstreckt. In der letzten Kriegsphase wurden sog. fliegende F. eingerichtet, mit denen man bei zusammenbrechenden Fronten die Kampfmoral und Disziplin aufrechterhalten wollte. Sie fällten weitere zahllose Todesurteile. Grundlage für die Tätigkeit der F. war das Militärstrafgesetzbuch (letzte Fassung vom 10.10.1940) sowie das Kriegssonderstrafrecht (Verordnung vom 17.8.1938).
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