Familienunterhalt, gemäß Gesetz vom 30.3.1936, Durchführungsverordnung vom 11.7.1939, in der dt. Wehrmacht Ersatz für den Verdienstausfall von Einberufenen. F. stand Ehefrauen und ehel. Kindern zu, die vom eingezogenen Soldaten überwiegend ernährt wurden, Enkeln, Geschwistern, Eltern u.a. nur in Sonderfällen. Sie umfaßte neben einem monatl. Unterhaltsbeitrag vollen Ersatz für Miete, Beihilfen zu Versicherungen und zu Ratenzahlungen. Der F. durfte 85 % des letzten Nettoeinkommens zuzügl. eines eventuellen Nettoeinkommens der F.-Berechtigten nicht überschreiten. Selbständige erhielten F. in Form einer dem bisherigen Einkommen angepaßten Wirtschaftsbeihilfe.
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