Blockade, Absperrung feindl. Häfen und Unterbrechung ihrer Zufahrtswege durch Seestreitkräfte. Nach der Genfer Konvention ist eine B., deren Ziel die ökonom. Schwächung oder gar Aushungerung des Gegners ist, völkerrechtl. nur zulässig nach ihrer Bekanntmachung dem blockierten Land und den betroffenen neutralen Handelspartnern gegenüber. B.brecher können aufgebracht und beschlagnahmt werden. Im 1. Weltkrieg war die brit. B. Deutschlands so erfolgr., weil die dt. Abwehr nur auf küstennahe Maßnahmen eingerichtet worden war und weil die geplante Gewinnung von Atlantikhäfen nicht gelang. Daraus war die Lehre gezogen worden, so daß die sofort nach der Versenkung der Athenia (3.9.1939) einsetzende engl. B. im 2. Weltkrieg zunächst wenig effektiv blieb. Als dt. Antwort erfolgte am 14.8.1940 die Erklärung des Seegebiets um die brit. Inseln zum 'Operationsgebiet'. Zu Kriegsbeginn befanden sich 330 dt. Handelsschiffe von über 100 BRT im Ausland, 76 durchbrachen die B., 54 gingen verloren (Aufbringung oder Selbstversenkung), 200 erreichten neutrale Häfen. Die dt. Rohstoffversorgung, ohnehin in den ersten Jahren begünstigt durch die eroberten weiten Räume, wurde z.T. durch B.brecher von und nach Japan aufrechterhalten, ehe 1943/1944 den Alliierten eine schließl. lückenlose Seeüberwachung gelang.
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