Zu der wohl bekanntesten Form kommunaler/regionaler Kooperation zählt der Zweckverband. Er hat eine lange Tradition. Schon das Kommunalrecht Ende des 19. Jahrhunderts kannte Zweckverbände. Der Zweckverband ist ein öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss, mit dessen Hilfe mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände einzelne, von vornherein festgesetzte Aufgaben bewältigen wollen, etwa den Betrieb der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung oder von Krankenhäusern.
Grundlagen
Allgemeine rechtliche Grundlage ist das modifizierte und um Landesgesetze (Zweckverbandsgesetze) erweiterte Reichszweckverbandsgesetz (RZwVG). Seiner Rechtsnatur nach ist der Zweckverband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; er ist aber keine Gebietskörperschaft. Der Zusammenschluss kann auf zwei verschiedenen Grundlagen beruhen:
1. Entweder auf einem freiwilligen öffentlich-rechtlichen Vertrag, dann wird von einem »Freiverband« gesprochen,
2. oder es handelt sich um einen »Pflichtverband« resp. »gesetzlichen Zweckverband«. Diese basieren auf einer aufsichtsbehördlichen Verfügung bzw. auf einem Landesgesetz.
Satzung und Organe
In der Verbandssatzung sind die Mitglieder, die Aufgaben und die Namen ebenso wie die Art der Finanzierung festgelegt. Letztere erfolgt je nach Aufgabe durch Erwirtschaftung eigener Einnahmen, z.B. Gebühren, durch Zuweisungen oder durch eine Umlage.
Organe des Zweckverbandes sind regelmäßig die Zweckverbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. Die Zweckverbandsversammlung besteht aus Delegierten der Mitglieder. Da jede Mitgliedskommune Delegierte in die Zweckverbandsversammlung entsendet, reicht die Zahl der Sitze häufig nicht für eine Vertretung der kleineren Fraktionen aus. Darüber hinaus tagen Zweckverbände in der Regel nicht-öffentlich.
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