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Zueignungsabsicht

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Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache anzueignen (siehe Diebstahl, Unterschlagung).


Die Zueignungsabsicht unterteilt sich in zwei Komponenten:


Aneignungskomponente (positive Komponente)

a) Aneignung bedeutet die Einverleibung in das Tätervermögen oder in das Vermögen eines Dritten.


b) Als Vorsatzform ist für die Aneignungskomponente dolus directus ersten Grades erforderlich. Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, sich oder einem Dritten die Sache anzueignen.


c) Ausreichend ist, wenn die Aneignungsabsicht auf eine nur vorübergehende Einverleibung der Sache gerichtet ist.


Beachte: Bei der Aneignungskomponente findet die Abgrenzung zwischen Diebstahl bzw. Raub einerseits zur Sachbeschädigung bzw. strafloser Sachentziehung statt:
Die Aneignungskomponente fehlt, wenn der Täter eine Sache wegnimmt, nur um sie zu zerstören, wegzuwerfen oder beiseite zu schaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Täter die Sache an Ort und Stelle vernichten will oder ob er sie mitnimmt, um sie (ohne sie sich vorübergehend einverleiben zu wollen) an einem sicheren Ort zu vernichten oder wegzuwerfen.

Ausnahme: Die beabsichtigte Zerstörung einer Sache kann aber ausnahmsweise die Aneignungskomponente begründen, wenn der Täter gerade durch die Zerstörung den wirtschaftlichen Wert der Sache erlangen will (Fälle des Verbrauchs wie z.B. der Verzehr fremder Speisen).


Enteignungskomponente (negative Komponente)

a) Enteignung bedeutet die Verdrängung des Berechtigten aus seiner wirtschaftlichen Position an der Sache.


b) Als Vorsatzform reicht für die Enteignungskomponente dolus eventualis aus (der Täter muss ernstlich damit rechnen und sich damit abfinden, dass der Berechtigte enteignet wird).


c) Erforderlich ist, dass der Enteignungswille auf eine dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner wirtschaftlichen Position gerichtet ist.


Beachte:
Bei der Enteignungskomponente findet die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub einerseits zur Gebrauchsanmaßung statt, die nur in den Fällen der §§ 248b, 290 StGB strafbar ist. Die Enteignungskomponente fehlt, wenn der Täter mit Rückführungswille handelt.

Beachte zum Rückführungswillen

1. Ein die Enteignungskomponente ausschließender Rückführungswille liegt nur vor, wenn der Berechtigte die Sache innerhalb angemessener Frist (aus der Sicht des Opfers darf sich der Verlust nicht als endgültig darstellen) und ohne ins Gewicht fallende Wertminderung zurückerhalten soll.


Bsp.: "Crashkid" nimmt einen Wagen, um damit Unfälle zu bauen.

2. Ein Rückführungswille, verstanden als der Wille den Berechtigten in seine wirtschaftliche Position an der Sache zurückzusetzen, setzt voraus, dass der Berechtigte die Sache als Berechtigter zurückerhalten soll.


Die Rückführung muss also unter Anerkennung und darf nicht unter Leugnung des fremden Eigentums erfolgen.


Bsp.: T möchte dem Berechtigten die Sache am nächsten Tag verkaufen.

3. Der Rückführungswille fehlt, wenn der Berechtigte zwar die Sachsubstanz, nicht aber den in der Sache unmittelbar selbst verkörperten Sachwert (sog. lucum ex re) zurückerhalten soll.


Bsp.: T nimmt das Sparbuch des O, hebt das Geld ab und gibt dem O das Sparbuch zurück.

4. Da für die Enteignungskomponente dolus eventualis genügt, fehlt der Rückführungswille bereits dann, wenn der Täter ernstlich damit rechnet und sich damit abfindet, dass der Berechtigte die Sache nicht zurückerhält.


Bsp.: T lässt das Auto des O nach der Benutzung im Wald zurück.

5. Für das Vorliegen der Zueignungsabsicht und damit auch für die Frage des Rückführungswillens ist allein die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme entscheidend.


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