Der/Das Zölibat (von lat. caelibatus "der ehelose Stand; die Ehelosigkeit") bezeichnet - und hier ist er von der freiwillig gewählten Lebensform der Ehelosigkeit, von der Mt 19,12 spricht, deutlich zu unterscheiden - insbesondere innerhalb der römisch-katholischen Kirche das durch ein rein kirchliches Disziplinargesetz (im heutigen Gesetzbuch der röm.-kath. Kirche, dem Codex Iuris Canonici, in Canon 277 formuliert) vor der Weihe zum Diakon vorgeschriebene Versprechen, für das weitere Leben die Verpflichtung zur Ehelosigkeit und mithin zur vollkommenen sexuellen Enthaltsamkeit zu übernehmen. Es handelt sich formal um keine "auferlegte" Verpflichtung, sondern um eine "freiwillige", diese stellt jedoch eine Vorbedingung für die Priesterweihe dar.
In der lateinischen Teilkirche der römisch-katholischen Kirche ist für Bischöfe und Priester der Zölibat normalerweise vorgesehen, in den orientalischen Teilkirchen der römisch-katholischen Kirche wie auch in den Orthodoxen Kirchen gilt er nur für Bischöfe. Priester müssen hier vor ihrer Diakonatsweihe entscheiden, ob sie verheiratet oder zölibatär in den Weihestand treten wollen. Nach dem Tod der Frau ist eine neue Heirat nicht mehr möglich. In den nicht mit Rom verbundenen (= unierten) orientalischen und orthodoxen Kirchen gilt ebenfalls die Wahlmöglichkeit vor der Diakonatsweihe.
In der römisch-katholischen Kirche stellt der Zölibat seit dem Konzil von Trient eine unabdingbare Zugangsvoraussetzung (conditio sine qua non) für den Empfang der Priesterweihe dar. Rein kirchenrechtlich könnte der Papst allerdings ohne nähere Begründung Dispens von der Ehelosigkeit erteilen (Can 1049 CIC), wovon er aber nur in den seltensten Fällen Gebrauch macht - wie z.B. bei zur römisch-katholischen Konfession konvertierten verheirateten evangelischen Geistlichen, die zu Priestern geweiht werden wollen. Der Zölibat muss auch von ständigen Diakonen, sofern sie nicht bereits verheiratet sind, bei deren Weihe versprochen werden; eine Wiederheirat nach Verwitwung oder Annulierung einer vorangegangenen Ehe ist untersagt.
Bis zum 2. Laterankonzil1139 gab es in der Kirche verheiratete und unverheiratete Priester, die ab der Weihe zur sexuellen Enthaltsamkeit aufgerufen waren. Bei jenem Konzil wurde festgelegt, dass "höhere Kleriker, die geheiratet haben oder eine Konkubine halten, [...] Amt und Benefizium [verlieren]" (in Kanon 6) und die Messen von Priestern, die eine Ehefrau oder Konkubine haben, "nicht mehr gehört werden" dürfen (in Kanon 7). Im gleichen Zuge wurde die Priesterweihe im Rechtsverständnis der römisch-katholischen Kirche zu einem trennenden Ehehindernis - was sie bis heute ist.
Bis zum Konzil von Trient (1545-1563) kam es jedoch vor, dass Priester mit Konkubinen zusammenlebten. Ihnen wurde dafür in der Regel eine hohe Geldstrafe auferlegt; oft machten die zu zahlenden Beträge mehr als ein Jahresgehalt aus. So wuchs etwa der Zürcher Reformator Ulrich Zwingli bei einem Onkel auf, der als Priester im Bistum Konstanz mit Konkubine und Kindern zusammenwohnte. Auch Zwingli selbst lebte während seines priesterlichen Dienstes in Zürich in einer festen Beziehung. Später heiratete er dann seine Konkubine.
Die Einführung des priesterlichen Zölibats wurde im Mittelalter jedoch nicht nur von der kirchlichen Obrigkeit gefordert und durchgesetzt: Auch das einfache Volk forderte unverheiratete Priester. Diese Forderung durch Laien war Teil einer innerkirchlichen Reform-Bewegung, die gleichfalls gegen Mißstände wie Machtmißbrauch und Korruption in der Kirche (Simonie) kämpfte.
Seit dem Konzil von Konstantinopel691 gingen die Teilkirchen im Osten im Hinblick auf die Priesterehe einen anderen Weg als die des Westens, wo sich die Entwicklung hin zu einer allgemeinen Verpflichtung der Priester zur Ehelosigkeit, wie sie denn auch 1139 tatsächlich kam, immer weiter verfestigte. So kommt es, dass bis heute in der Orthodoxen Kirche und in den katholischen Ostkirchen nur Bischöfe zum Zölibat verpflichtet sind - "einfache" Priester jedoch nur, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Priesterweihe unverheiratet waren.
Begründungen
Die Begründungen für die Einführung des Zölibatsgesetzes damals und das Festhalten daran bis zur Gegenwart waren und sind vielfältig. Die gegenwärtige kirchliche Sichtweise findet sich vor allem in den Stellungnahmen des 2. Vatikanischen Konzils: LG 29 und LG 42, OT 10 und PO 16.
Kultische Reinheit
Zunächst ist hier der Aspekt der kultischen Reinheit zu nennen, der bereits im Alten Testament bei den jüdischen Priestern in Bezug auf ihren Tempeldienst eine Rolle spielte. Diese war jedoch für Jesus nicht sonderlich relevant (siehe Mk 7,1-23) - er betonte vielmehr die Reinheit des Herzens / der Gesinnung als das entscheidende Kriterium für das Handeln. So hat sich das Argument der kultischen Reinheit zwar seit der frühen Kirche bis hin zum 2. Vatikanischen Konzil als Aspekt offizieller Denk- und Lesart vatikanischer Verlautbarungen erhalten, wurde aber letztlich unter dem Eindruck der Rückbesinnung dieses Konzils auf die biblischen Aussagen fallengelassen.
Ökonomische Gründe
Einen weiteren Beweggrund, der zur Festschreibung des verpflichtenden Zölibats im 11. Jahrhundert führte, sieht man in dem Versuch der römischen Kirche die Reduzierung der von Priestern verwalteten kirchlichen Pfründen zu verhindern. Diese Pfründe wurde durch den notwendigen Lebensunterhalt der Familie verheirateter Priester sowie durch Erbschaft dezimiert.
Gesellschaftliche Stellung
Ein weiterer Aspekt ist die gesellschaftliche Stellung des Priesters, verbunden mit entsprechendem Prestige. Im Christentum bildete sich alsbald die unter anderem noch heute im römisch-katholischen Bereich faktisch bestehende Zwei-Stände-Kirche (Klerus und Laien) heraus, innerhalb derer der Klerus die gesellschaftlich höhere Position sowie (über viele Jahrhunderte damit verbunden) Macht und Besitz innehatte. Hinzu kam die höhere Bildung der Kleriker und ihr damaliges Ansehen als "bessere Christen", das durch das Zölibat noch untermauert werden sollte. Die katholische Kirche hat spätestens seit dem 2. Vatikanischen Konzil offiziell Abschied genommen von einem Zwei-Klassen-Modell, insofern sowohl für Klerus und Laien die grundlegende Verbundenheit der Taufe betont wird und insbesondere für das sakramentale Weihepriestertum der spezifische Dienstcharakter im Hinblick auf das gemeinsame Priestertum aller Getauften herausgestellt wurde.
Einsatzfähigkeit
Als eine weitere Begründung wird die völlige Einsatzfähigkeit für die Tätigkeiten im priesterlichen Dienst genannt. Die durch die Ehelosigkeit nicht genuin befriedigte Sexualität soll sublimiert und in seelsorgliche Energie umgewandelt werden. Kritiker des Zölibats meinen jedoch, dass es wiederum Kraft braucht, die von Priestern in die Aufrechterhaltung der zölibatären Lebensform und das Sublimieren der darin nicht erwünschten Gefühle und Gedanken investiert werden muss, die ihrerseits dem pastoralen Engagement abhanden kommt.
Zeichenhaftigkeit
Als entscheidend wird von der römisch-katholischen Kirche die Zeichenhaftigkeit des Zölibats als Verweis auf das Reich Gottes angesehen, wo es nach kirchlicher Lehre jedenfalls die Gottes- und Nächstenliebe geben wird, jedoch nicht mehr die Ehe und die sexuelle Vereinigung von Mann und Frau (vgl. Mt 22,30). Wer ehelos und jungfräulich lebt, legt dadurch Zeugnis ab für die im Glauben erwartete zukünftige Welt, in der die menschliche Liebe für Frauen und Männer ihre definitive Erfüllung finden wird. Zugleich wird gegenüber einem einseitig spiritualistischen oder dualistischen Verständnis betont, dass in diesem künftigen Lebensstand auch die eheliche Liebe "eminentiori modo" (d.h. in der Weise ihrer Überbietung) ihre Vollendung erfährt und in diese Vollendung mit der Auferstehung auch die leibliche Herrlichkeit eingeschlossen ist.
Charisma
Unter den theologischen Argumenten spielt daher insbesondere das Verständnis des Zölibats als Charisma, als Geschenk Gottes eine Rolle. Gegner des Zölibats meinen jedoch, dass denjenigen, denen die charismatische Ehelosigkeit tatsächlich gegeben worden ist, keine Verpflichtung bräuchten, da sie freiwillig diese Lebensform wählten. Außerdem betonen sie, dass die Berufung zum Priestertum von der Berufung zur Ehelosigkeit zu trennen sei, und verweisen unter anderem auf das Zweite Vatikanische Konzil, welches die Ehelosigkeit für das Priestertum zwar nicht als notwendig, jedoch als "angemessen" bezeichnete und für den Bereich der lateinischen Kirche daran festhalten wollte: "Die Kirche hat die vollkommene und ständige Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen, die von Christus dem Herrn empfohlen, in allen Jahrhunderten bis heute von nicht wenigen Gläubigen gern angenommen und lobenswert geübt worden ist, besonders im Hinblick auf das priesterliche Leben immer hoch eingeschätzt. Ist sie doch ein Zeichen und zugleich ein Antrieb der Hirtenliebe und ein besonderer Quell geistlicher Fruchtbarkeit in der Welt. Zwar ist sie nicht vom Wesen des Priestertums selbst gefordert, wie die Praxis der frühesten Kirche und die Tradition der Ostkirchen zeigt, wo es neben solchen, die aus gnadenhafter Berufung zusammen mit allen Bischöfen das ehelose Leben erwählen, auch hochverdiente Priester im Ehestand gibt." (2. Vaticanum, Presbyterorum Ordinis, 16).
Diskussionen um den Zölibat
Die gesetzliche Regelung der verpflichtenden Ehelosigkeit wurde durch die gesamte Kirchengeschichte hindurch kontrovers diskutiert, und in der Gegenwart werden die Stimmen - auch von kirchlichen Amtsträgern - lauter, die eine Abschaffung des Zölibatsgesetzes fordern.
Literatur
Denzler, Georg: Die Geschichte des Zölibats. Herder, Freiburg 2002. ISBN_3451041464
Sipe, A.W. Richard: Sexualität und Zölibat, Schönigh, Paderborn - München - Wien - Zürich 1992. ISBN_3-506-78559-1
Vogels, Heinz-Jürgen: Priester dürfen heiraten. Biblische, geschichtliche und rechtliche Gründe gegen den Pflichtzölibat. Köllen, Bonn 1992. ISBN_3-88579-060-2
Vereinigung katholischer Priester und ihrer Frauen e. V. (Hsg): Lebenswege - Hoffnungswege. Pro Business, Berlin 2004. ISBN_3-937343-41-5 (Pro Business)
Zander, Hans Conrad: Zehn Argumente für den Zölibat. Ein Schwarzbuch, Patmos, Düsseldorf 1997. ISBN_3-491-72375-2
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