Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) trat als Gesetz am 30. Januar1877 (RGBl. S. 83) in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Zwangsversteigerungsgesetz zu nennen. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der ZPO nur, wenn die Vorschriften des FGG dies vorschreiben oder nichts weiter vorsehen. Die ZPO kommt daher vor allem bei den bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten zum Zuge. Als "Mutter aller Prozessordnungen" wird jedoch in Vorschriften zu den Verfahren in anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit häufig auf Teile der ZPO verwiesen, so z.B. im Arbeitsgerichtsgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung.
Über die wesentlichen Prozessmaximen erscheint in der ZPO nur wenig. Wichtigste Verfahrensarten sind das Erkenntnisverfahren, das Mahnverfahren und das schiedsrichterliche Verfahren. Das Zivilprozessrecht sieht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält neben einigen Randvorschriften vor allem Übergangsvorschriften, die insbesondere durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli2001 und die Euro-Umstellung bedingt waren.
8. Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
9. Gerichtliches Verfahren
10. Außervertragliche Schiedsgerichte
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
1. Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
2. Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
Europa
Das Zivilprozessrecht als solches ist kein Gegenstand der Rechtsetzung durch die Europäische Gemeinschaft. Dennoch sind zahlreiche Verordnungen der EG für das Zivilprozessrecht von Bedeutung. Im Zuge des Wegfalls der Grenzen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist der Wirtschaftsverkehr nahezu grenzenlos geworden. Daher rührt das Bedürfnis, auch den Rechtsschutz über nationale Grenzen hinaus zu erleichtern. Dies ist noch keineswegs vollständig gelungen, aber es bestehen EG-Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu folgenden Themenbereichen:
Zivil und Handelssachen (EG-Verordnung Nr. 44/2001 mit späteren Änderungen)
Außerdem die Verordnung über die Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen (EG-Verordnung Nr. 1348/2000)
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