Das Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess ist geregelt in §§ 383 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).
Zweck
Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlage, die sich aus Loyalität sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre.
Umfang
Zu unterscheiden zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO - z.B. des Ehegatten der Prozesspartei) und aus sachlichen Gründen (§ 384 ZPO - z.B. Gefahr der eigenen Strafverfolgung). Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung, das Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berechtigt nur zur Verweigerung der Antwort auf Einzelfragen.
Ausübung
Die Zeugnisverweigerung muss dem Gericht gegenüber erklärt und die das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 386 ZPO). Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch eidesstattliche Versicherung. Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrecht wird hierüber durch Zwischenurteil des Gerichts entschieden.
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