Als Zeuge wird eine Person bezeichnet, die hinsichtlich eines aufzuklärenden Sachverhaltes Angaben zur Sache machen kann. Üblicherweise werden Zeugen von Polizeibeamten sowie im Gerichtsverfahren befragt. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat er die Pflicht, wahrheitsgemäß über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und Zustände (§ 414 ZPO) zu berichten. Der Zeuge schildert dem Gericht also eigene Wahrnehmungen. Der Sachverständige dagegen stellt dem Gericht zusätzliches Fachwissen zur Verfügung, über das die Berufsrichter als Juristen und die Laienrichter nicht verfügen. Soweit die vor Gericht erscheinenden Sachverständigen nur über Wahrnehmungen berichten, die sie aufgrund ihres speziellen Fachwissens erst machen konnten (z.B. DNA-Untersuchungen), werden sie als sog. sachverständige Zeugen vernommen.
Rechte und Pflichten
Die wahrheitsgemäße Aussage steht im Zentrum des abzulegenden Zeugnisses. Ebenso besteht die Pflicht zum Erscheinen auf gerichtliche Vorladung hin. Ein Zeugnisverweigerungsrecht (Aussageverweigerungsrecht) besteht nur, wenn der Zeuge glaubhaft machen kann, mit einer Partei oder - im Strafprozess - mit dem Angeklagten verwandt, verschwägert oder verlobt zu sein oder wenn berufliche Schweigepflichten (z.B. Arzt, Seelsorger) bestehen. Ein Zeuge braucht nicht auf Fragen zu antworten, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene Straftat einräumen müsste (§ 55 StPO). Kommt der Zeuge seinen Pflichten nicht nach, können gegen ihn Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld, Vorführung oder Ordnungshaft in Betracht kommen. Die vorsätzliche Falschaussage ist immer strafbar und hängt hinsichtlich der Strafhöhe nur davon ab, ob sie unter Eid (vgl. Meineid) geleistet wurde. Im Falle des Eides ist auch der fahrlässige Falscheid strafbar.
Der Zeuge kann einen Zeugenbeistand (in der Regel einen Rechtsanwalt) hinzuziehen, wovon praktisch selten Gebrauch gemacht wird. Im übrigen sind ihm seine Kosten und Auslagen (Anfahrtskosten, Verdienstausfall u.a.) zu ersetzen. Bei bestimmten Verfahren (Organisierte Kriminalität u.ä.) kann dem Zeugen ein besonderer Schutz gewährt werden.
Neuere Forschungsergebnisse
Ein Forscherteam der University of New South Wales im australischen Sydney berichtete im August 2004 von der überraschenden Entdeckung, dass zum Zeitpunkt der aufzuklärenden Ereignisse misslaunige Augenzeugen genauere Aussagen beibringen als solche, die sich gerade in guter Stimmung befinden. Der Sozialpsychologe Prof. Joseph P. Forgas, Leiter der Studie, führte das auf die Hypothese zurück, dass "Stimmungszustände evolutionäre Signale dafür sind, wie mit bedrohlichen Situationen umgegangen werden soll." Ein wegen der Bedrohlichkeit des Geschehens ins Negative gerutschte Stimmungslage begünstigt demnach eine systematischere, aufmerksamere Informationsverarbeitung.
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