Wucher ist ein Geschäft bei dem ein Verkäufer/Dienstleister, meist unbegründet, einen völlig überhöhten Preis (Wucherpreis) für Waren oder Dienstleistungen festlegt um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen.
In Deutschland ist Wucher gemäß Absatz 2 ein Sonderfall des nach § 138 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts.
§ 138 BGB
1. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
2. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Wann Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, ist einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entnehmen.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn dem Opfer des Wuchergeschäfts das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheint. (Beispiel: Um eine fällige Geldschuld zu begleichen, nimmt jemand bei einer Privatperson einen Kredit auf, der mit 10 Prozent pro Tag verzinslich ist).
Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. (Beispiel: Ein frisch zugewanderter Green Card-Besitzer lässt sich darauf ein, für eine kleine Einzimmerwohnung 2.000 Euro pro Monat zu bezahlen, weil er mit den Preisen nicht vertraut ist.)
Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten. (Beispiel: Eine Person mit geringem Intelligenzquotient wird ausgenutzt.)
Unter erheblicher Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen, (zum Beispiel:Drogenabhängigkeit, Alkoholismus.)
Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten, es ist Vorsatz erforderlich.
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