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Wirtschaftsstrafrecht

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Der Begriff Wirtschaftsstrafrecht ist nicht gesetzlich definiert. Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch und dem sog. Nebenstrafrecht, die durch Verantwortliche von Wirtschaftsunternehmen ("Firmen") oder zum Nachteil von Unternehmen begangen werden. Strafgerichtlich sind - bei schweren Taten - die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte zuständig. In § 74c Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird der Kreis der Strafnormen genannt, die zum Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsstrafkammer zählen.


§ 74c Abs. 1 GVG lautet in der am 27.01.2004 geltenden Fassung:


"Für Straftaten


  • 1. nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz,
  • 2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz,
  • 3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen,
  • 4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht,
  • 5. des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung,
    • 1. 5a. der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
  • 6. a) des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Wuchers, der Vorteilsgewährung, der Bestechung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt,
    b) nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,


soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind,ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig."


Neben der an § 74c GVG angelehnten Definition des Wirtschaftsstrafrechts kann dieses Rechtsgebiet auch über den Tätertyp definiert werden (sog. "weiße-Kragen"-Kriminalität - white-collar-crime). Ein weiterer Definitionsansatz fragt nach dem (verletzten / geschützten) Rechtsgut. Dabei wird die Verletzung eines überindividuellen Rechtsgutes betont, was Wirtschaftsstraftaten deutlich vom Unrecht einer beliebigen Vermögensschädigung abhebt.


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