Das Willkürverbot ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und besagt, dass staatliches Handeln sachlich begründet sein muss und nicht unter Verkennung des geltenden Rechts erfolgen darf. Vielmehr hat der Bürger einen Anspruch darauf, dass er entsprechend der Gesetze behandelt wird. Willkür liegt vor, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt. Bei einer Willkürentscheidung liegt zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
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