Die jüngste wissenschaftliche Forschung behauptet, dass der Mensch wenn überhaupt nur sehr begrenzt einen freien Willen hat. Auch in juristischen Kreisen ist der
Wille nicht endgültig eindeutig definiert. Stichwort: subjektive Theorie - objektive Theorie. Der freie Wille ist aber sehr wichtig, z.B. für die Geschäftsfähigkeit und die Frage, wann eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet werden darf.
"Ein Ausschluß der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH, NJW 1953, 1342 = LM § 739 ZPO Nr. 2; NJW 1970, 1680 (1681) = LM § 104 BGB Nr. 7; WM 1984, 1063 (1064))."
Das heißt: Entscheidend ist, ob die Erkrankung oder Behinderung einen so großen Einfluss hat, dass sie Entscheidungen entscheidend beeinflusst. Juristisch hat der Mensch dann "nur" einen " natürlichen Willen". Der Betroffene ist nicht gezwungen nach der gewonnenen Einsicht zu handeln, um seinen "freien Willen" zu dokumentieren. Er muß nur "imstande", also in der Lage sein, nach den Einsichten zu handeln. Die Einflüsse Dritter, also auch von Ärzten, Betreuern, etc. dürfen die Willensbildung nicht übermäßig beherrschen.
Vernünftig zu handeln, hat mit der freien Willensbildung, wenn überhaupt, dann nur bedingt etwas zu tun. Es kommt lediglich darauf an, dass die Erkrankung/Behinderung nicht die Ursache für die Unvernunft ist. Menschen sind ja häufig beeinflusst und auch unvernünftig. Deshalb verfügen sie juristisch dennoch über einen "freien Willen". Sonst wären sie ja nicht geschäftsfähig.
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