Seine Eltern waren Herzog Albrecht IV. und Kunigunde von Österreich. Wilhelm regierte erst unter Vormundschaft, ab 1511 selbständig, jedoch eine Zeitlang gemeinschaftlich mit seinem Bruder Ludwig X., über Bayern, welches er vereinigt seinen Nachkommen hinterließ. Am 23. April1516, dem Georgitag, erließ er das bayerische Reinheitsgebot, welches die Inhaltsstoffe von Bier bis heute regelt. Der 23. April wird deswegen seit 1994 als Tag des Deutschen Bieres gefeiert. Am 5. Oktober1522 heiratete er Jakobäa von Baden, Tochter des Markgrafen Philipp I. von Baden.
Er ließ sich 1524 vom Papst durch die Abtretung der Hoheitsrechte über die bayrischen Bischöfe und der Einkünfte der kirchlichen Institute für die Sache des Katholizismus gewinnen und war einer der eifrigsten Gegner der Reformation, die er in seinem Land nicht aufkommen ließ. Er nahm auf seiten Karls V.1546-47 am Schmalkaldischen Krieg teil, es gelang ihm jedoch nicht, die pfälzische Kurwürde an sich zu bringen. Nachdem er die Universität Ingolstadt durch die Berufung der Jesuiten zum Hort der katholischen Reaktion gemacht, starb er 1550. Nachfolger wurde sein Sohn Albrecht V.
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Interesantes um Wilhelm IV
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Beurkundung am 24. Juli1516 der ältesten, betrieben Hammerschmiede Europas in Burghausen Obb.
Herzog Wilhelm IV. verleiht dem Windenmacher und Bürger zu Burghausen Martin Gumpelsberger und seinen Nachkommen Erbrecht auf die zu errichtende Schleifmühle neben dem Damm des Weihers beim Siechenhaus.
(Original im Bayrischen Staatsarchiv München, Kurbaiern 14306)
Originalübersetzung
Von Gottes Gnaden wir Wilhelm Pfalzgraf bei Rain, Herzog in Ober- und Niederbayern etc. bekenne öffentlich mit dem Brief ein allermänniglich, das wir zu einem ewigen Erbrecht geben haben. Geben auch hiermit wissentlich in Kraft des Briefes Martin Gumpelsberger Windenmacher Bürger zu Burghausen, seiner Hausfrauen, aller Ihren Erben und Nachkommen auf Schleifmühle, so gedacht Windenmacher aufrichten und pawen wirdet. Doch in Alberg dennen so Ihr Grund der enden haben, so schaden zu machen, die bei unseren weien Weihern zu Heilig Kreuz bei den Sondersichen zenagst bei Burghausen gelegen, stößt an den Damm des unteren Weihers, in Öttiner Gericht gelegen, ist Urbar auf den Kasten dasselbe, doch allso, das sie uns und unseren Nachkommen jährlich zur Rechter Dienstzeit auf dasselben unsern Kasten an allen Abgang davon dienen und geben sollen ein Pfund sechs Schilling Pfennig unser Landeswehrung.
Sie sollen auch das benannt unser Urbar mit allen Sachen stiftlich, pewlich und wesentlich halten, damit wir und unsere Nachkommen unser jährlich Gült und Vorderung alweg wohl davon bekommen mögen.
Sie sollen auch dasselbe unser Urbar an uns oder an jeden Kastners oder unserer Nachkommen wissen und willen nicht versetzen, verändern, verkommern noch verkaufen. Diesweil sie das allso tun, so sollen sie der bemellten Erbrecht unvertieben sein. Wenn sie aber dawieder täten, so möchten wir, unser Nachkommen das Gedacht unser Urbar andern uns gefällig verlassen, darein und dawider sie dann ganz nichts zersprechen noch zerhandeln hetten, in keiner Weise. Wer auch den Brief mit unserem oder unseren Nachkommen gutem Willen inne hat, auch uns, unseren Nachkommen gilt um die Forderung ist, der hat alle die Recht, als sei selbst und wir an den Brief geschrienen stehn, ohne geverde. Zu Urkund haben wir unser Sekret an den Brief tun hengen. Der geben sit an sand Jakobs des Heiligen Zwelfpoten Abend nach Christi unser‘s lieben Herren Gebruder Fünfzehnhundert und danach in den Sechzenten Jahre.
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