Wildfolge ist die Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt. Sie ist zulässig, wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirks eine schriftliche Vereinbarung über die Wildgänge abgeschlossen worden ist. Vgl. § 22 a Bundesjagdgesetz.
Innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß des Jagdpachtvertrages muß mit allen Reviernachbarn eine Wildfolge schriftlich vereinbart werden, und ist der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
a) vereinbarte Wildfolge (Inhalt frei vereinbar, jedoch wenigstens die gesetzliche Wildfolge)
b) gesetzliche Wildfolge (Formular besagt: Keine Nachsuche bei Nichterreichen des
Jagdnachbarn, bei Nachsuche gehört das Wildbrett dem Revierinhaber, Trophäe
und Anrechnung auf Abschußplan dem Schützen, sofern er sich an der Nachsuche beteiligt.
Tut sich krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite von der Grenze nieder, so darf von der Grenze ein Fangschuss getätigt werden.
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