Als wilder Streik wird eine kollektive Arbeitsniederlegung ohne vorherigen Aufruf durch die Gewerkschaft bezeichnet. Ein solcher Streik ist nach geltender bundesdeutscher Rechtsauffassung rechtswidrig, denn er wird von keiner tariffähigen Partei geführt; es handelt sich dann um eine bloße Arbeitsverweigerung gegen die der Arbeitgeber individualrechtlich vorgehen kann (Abmahnung, Kündigung). Allerdings kann die Gewerkschaft einen solchen Streik nachträglich übernehmen und somit rechtfertigen.
Diese Rechtsauffassung ergab sich erst, nachdem der Bundesgerichtshof rein konservativ besetzt wurde.
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