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Widerspruch

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Ein Widerspruch bedeutet umgangssprachlich, etwas als falsch Empfundenes nicht hinzunehmen, sondern die Ablehnung kundzutun.


Siehe auch: Paradoxon


Inhaltsverzeichnis


1 Mathematik

2 Philosophie

3 Recht

  3.1 Weblinks


Mathematik

In der Mathematik ist ein Widerspruch eine logische Aussage, die gleichzeitig mit ihrer Negation wahr ist. Siehe Kontradiktion.


Philosophie

Der "Widerspruch" spielt in der formalen Logik eine zentrale Rolle und wird dort herkömmlich nicht zugelassen (sonst: "aus Widersprüchlichem folgt Beliebiges"). Hingegen ist in der Dialektik seit Hegel ein Widerspruch zwischen "These" und "Antithese" in einer "Synthese" aufhebbar, die dann als neue "These" erscheint und so immer weiter fort. Für die Formalisierung der Dialektik hat hiezu Gotthard Günther den Ansatz einer "mehrwertigen Logik" entwickelt.


Recht

Widerspruch ist in der deutschen juristischen Fachsprache eine allgemeine Bezeichnung für einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen oder ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts.


Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsmittel eigener Art nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern.


Im Zivilprozess kommt der Widerspruch in folgenden Fällen vor:


  • Im Mahnverfahren bezeichnet man den gegen den Erlass eines Mahnbescheids gerichteten Rechtsbehelf des Antragsgegners als Widerspruch, § 694 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Widerspruch bewirkt, dass der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid erwirken kann, sondern zur Klärung der umstrittenen Forderung in das ordentliche Verfahren des Zivilprozesses überleiten kann.

  • Gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen wurden, kann nach §§ 925, 936 ZPO Widerspruch eingelegt werden. Dann wird über deren Rechtmäßigkeit nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil entschieden.


Im Verwaltungsprozess eröffnet die Einlegung eines Widerspruchs das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO.


Weblinks



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