Werbungskosten ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und bezeichnet im Zusammenhang mit der Einkommensteuer diejenigen Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind. Werbungskosten sind bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und Sonstigen Einkünften (§§ 22 ff. EStG) zur Ermittlung der steuerlich relevanten Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen.
Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
In den Lohnsteuertabellen (nicht mit den Einkommensteuertabellen zu verwechseln) ist bereits ein Pauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Werbungskosten in Höhe von 1.044 EUR (ab 2004: 920 EUR) eingearbeitet. Jedem Arbeitnehmer werden also pauschal (ohne Nachweis) Werbungskosten in dieser Höhe angerechnet. Hat er höhere Werbungskosten gehabt, kann er diese in der Steuererklärung angeben und steuermindernd geltend machen.
Beispiele für Werbungskosten
Kosten für Fahrten von Wohn- zum Arbeitsort
Kosten der doppelten Haushaltführung (die Begrenzung auf zwei Jahre wurde im Jahr 2003 durch ein höchstricherliches Urteil aufgehoben)
Bewerbungskosten
Kosten für Dienstbekleidung
Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Leibrenten
Pauschbeträge in Höhe von jeweils 102 EUR werden bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und Leibrenten gewährt (§ 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG).
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