Diese Verfassung wird als erste wirklich demokratische Verfassung für Deutschland angesehen. Einen deutlichen Schritt zur Demokratie gegenüber den im Kaiserreich geltenden Regelungen stellten die Herabsetzung des Wahlalters auf 20 Jahre und die Festschreibung des Frauenwahlrechts dar, sowie die Möglichkeit zu Volksbegehren und Volksentscheiden. Das Verhältniswahlsystem sowie das Fehlen einer Sperrklausel begünstigte jedoch das Aufkommen von Splitterparteien und erschwerte die Regierungsbildung, wurde aber von den Verfassungsvätern als notwendige Voraussetzung einer umfassenden Vertretung des Volkswillens angesehen. Ab dem Jahr 1932 lag der Anteil der extremistischen, republikfeindlichen Parteien wie NSDAP oder KPD bei über 50% der Wählerstimmen, so dass keine demokratische Regierung mehr sich auf eine Mehrheit im Parlament stützen konnte.
Ein Merkmal der Verfassung war der ihr zu Grunde liegende Rechtspositivismus, das heißt die komplette Verfassung konnte durch eine entsprechende Mehrheit geändert werden.
Zentrales politisches Organ war der Reichstag, von dessen Vertrauen der Reichskanzler und die Reichsminister abhängig waren. Der Reichspräsident, eine Art "Ersatzkaiser", wurde unmittelbar vom Volk gewählt und stand so gesehen ebenbürtig neben dem Parlament. Er war Oberbefehlshaber der Reichswehr, hatte das Recht zur Auflösung des Parlaments (Art. 25) und konnte bei "erheblicher" Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Notverordnungen erlassen und vorübergehend wesentliche Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen (Art. 48). Dieses Instrument wurde in der Anfangszeit der Republik und in der Zeit der Inflationskrisen zeitweise genutzt ohne Schaden an der Demokratie zu hinterlassen. Diese immense Machtfülle bedeutete jedoch, wie sich aber in den Jahren von 1930 bis 1933 zeigte, ein beträchtliches Risikopotenzial für die Demokratie, sofern der Reichspräsident nicht politisch gegensteuern konnte. Die Länder hatten gegenüber ihrer Stellung im Kaiserreich ("Fürstenbund") eine vergleichsweise schwache Beteiligung an der Gesetzgebung durch den Reichsrat.
Auf die Weimarer Verfassung wurde später meist nur noch negativ referiert, so auch im Parlamentarischen Rat (1948/1949), der das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ausarbeitete. Auch in der öffentlichen Meinung und der Fachdiskussion überwiegen die ablehnenden Urteile.
Hauptpunkt der Kritik war die angeblich zu starke Stellung des Reichspräsidenten, die der wesentliche Grund für das Scheitern gewesen sein soll: sie habe erst zu einer Präsidialdiktatur und dann zu einer Regierungsübertragung durch Reichspräsident Paul von Hindenburg an Adolf Hitler geführt.
Tatsächlich war der Verfassung nach der Reichstag eindeutig das stärkere Organ: er konnte die vom Reichspräsidenten ernannte Regierung stürzen, dessen Erlasse aufheben und sogar eine Präsidentenabwahl einleiten. Allerdings bedurfte es dazu konstruktiver parlamentarischer Mehrheiten, die es in der Praxis nur ausnahmsweise gab.
Die zeitgenössische, Weimarer Kritik lautete übrigens ganz im Gegenteil, die Rechte des Reichspräsidenten müssten sogar gestärkt werden, um die Probleme des Reichstags auszugleichen. Diese Meinung wurde nicht nur von den Rechten, sondern auch von vielen Vertretern der politischen Mitte wie der DDP geteilt.
Manche häufig geäußerte Kritik ist weder historisch noch im internationalen Vergleich gerechtfertigt, so etwa der Vorwurf, dass die Weimarer Verfassung - im Gegensatz zum Grundgesetz - sich nicht eindeutig zum positiven Einfluss der Parteien äußerte. Dies ist in kaum einer europäischen Verfassung geregelt. An der Verfassung dürfte der schlechte Ruf der Parteien zu Weimarer Zeiten wohl kaum gelegen haben.
Nach Art. 140 des deutschen Grundgesetzes sind die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung Bestandteil des Grundgesetzes, die sich hauptsächlich mit der staatsrechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften befassen.
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