Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs sind deutsche Männer auf Grund von Artikel 12a GG zum "Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband" verpflichtet. Die Dauer des Wehrdienstes ist gesetzlich geregelt und beträgt derzeit 9 Monate, die Allgemeine Grundausbildung (AGA) beansprucht davon 2 Monate.
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung des Dienstes auf bis zu 23 Monate. Ebenso besteht die Möglichkeit, den Wehrdienst in drei Abschnitten von sechs, anderthalb und anderthalb Monaten abzuleisten.
Mit der Verkleinerung der Bundeswehr nach dem Ende des kalten Krieges nimmt auch die Zahl der Wehrdienstleistenden von Jahr zu Jahr ab. In diesem Zusammenhang gewinnt die öffentliche Diskussion über die "Wehrgerechtigkeit" an Gewicht, nachdem gegenwärtig nur noch ca. 15% der Männer eines Jahrganges mit der Einziehung zur Bundeswehr rechnen muss. Aus diesem Grund haben auch schon einige Gerichte entsprechenden Widersprüchen gegen die Einberufung stattgegeben.
Konzepte zur Umwandlung der Bundeswehr in eine reine Berufsarmee mit vollkommen veränderter Aufgabenstruktur ('Out of Area'-Einsätze) werden zunehmend über die verschiedenen politischen Lager hinweg entwickelt. Eine solche Umwandlung zur Berufsarmee würde wohl auch das Aus für den Zivildienst bedeuten.
Österreich
In Österreich heißt der Grundwehrdienst auch Präsenzdienst und der Grundwehrdienstleistende entsprechend Präsenzdiener. Die Dauer des Präsenzdienstes beträgt derzeit acht Monate. Ein Zivildienst von zwölf Monaten Dauer ist als Ersatzdienst zulässig.
Schweiz
In der Schweiz heisst die obligatorische Grundausbildung Rekrutenschule, welche im Moment zwischen 18 und 21 Wochen dauert. Anschliessend gibt es alljährlich Wiederholungskurse (WKs) von 3 Wochen, im Moment bis ca. zum 30. Lebensjahr. Auch in der Schweiz kann der Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen abgelehnt werden, die Ersatzdienste heissen Zivildienst und Zivilschutz. Auch körperlich oder psychisch Untaugliche werden zum Zivilschutz eingeteilt. Wer jedoch nicht Militärdienst leistet, hat Militärersatzzahlungen zu leisten, unabhängig vom Grund einen Prozentsatz des steuerbaren Einkommens.
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