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Wechsel

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Für den gleichnamigen österreichischen Berg siehe Wechsel (Berg)

Für den gleichnamigen Begriff aus der Zimmerei siehe Wechsel (Zimmerei)

Ein Wechsel ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. D.h. eine Wechselforderung besteht auch wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.


Die Bedeutung des Wechsels im täglichen Geschäft ist seit Jahren rückläufig.


Inhaltsverzeichnis


1 Bestandteile

  1.1 gesetzliche Bestandteile

  1.2 kaufmänische Bestandteile

2 Funktionen des Wechsels

  2.1 Zahlungsmittel

  2.2 Kreditmittel

  2.3 Sicherungsmittel

  2.4 Liquiditätsmittel

3 Wechselarten

4 Akzept

5 Weblinks


Bestandteile

Der Wechsel hat keine exakt vorgeschriebe Form, aber es gibt Bestandteile, die ein Wechsel zwingend tragen muss. Ein Wechsel muss nicht auf einem Vordruck ausgestellt werden, auch wenn er dies in der Regel sein wird.


gesetzliche Bestandteile

nach deutschem Recht siehe auch Wechselrecht


  • Tag und Ort der Ausstellung
  • Wechselklausel (also das Wort Wechsel muss genannt sein, in der Sprache des Wechsels!)
  • Verfallszeit
  • Name des Wechselnehmers
  • Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu zahlen. (unbedingt; also keine Bedingung!)
  • Name des Bezogenen (Bezogener ist der Hauptschuldner des Wechsels)
  • Zahlungsort
  • Unterschrift des Ausstellers


kaufmänische Bestandteile

  • Wiederholung des Zahlungsortes und des Verfallsdatums
  • Wiederholung der Wechselsumme in Zahlen
  • Anschrift des Ausstellers
  • Stempel und Kopiernummer der hereinnehmenden Bank (Kopiernummer ist die Registriernummer bei der Bank
  • Zahlstellen oder Domizilvermerk


Funktionen des Wechsels

Zahlungsmittel

Der Aussteller (i. d. R. ist das der Gläubiger, hier auch Trattant genannt) weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, im Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, nennt man ihn Tratte. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, nennt man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.


Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden. In diesem Fall muss die Weitergabeerklärung (das Indossament) auf der Rückseite des Wechsels festgehalten werden. Der Wechselnehmer (Remittent oder Indossatar) erwirbt damit die vollen Rechte an dem Wechsel. Eine solche Weitergabe kann beliebig oft erfolgen.


Bei Fälligkeit wird der Wechsel meist nicht direkt dem Schuldner zur Zahlung vorgelegt, sondern an dessen Hausbank (die im Wechsel angegebene Zahlstelle) zur Einlösung übermittelt.


Kreditmittel

Ferner kann ein Wechsel bereits vor seiner Fälligkeit bei einer Bank diskontiert werden; d.h.: Er wird vorzeitig gegen einen Zinsabschlag (Diskont) ausgezahlt.


Sicherungsmittel

Die Sicherungsfunktion des Wechsels ergibt sich aus dem rechtlichen Hintergrund. So ist es bedeutsam, dass mit der Unterschrift des Schuldners der Aussteller, und in der Folge alle möglichen Indossaten des Wechsels, praktisch aus der Beweispflicht für das tatsächliche Existieren eines Schuldverhältnisses entlassen sind. Selbst wenn der Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt, hat der Wechselinhaber eine gute Chance dennoch zu seinem Geld zu kommen. So ist er z.B. bei einem indossierten Wechsel berechtigt, von seinem Vorgänger Zahlung zu verlangen. Auch eine gerichtliche Vollstreckung ist mit einem Wechsel in kürzerer Zeit zu erreichen, weil ja, wie oben angeführt, eine Prüfung des Anspruchs entfällt. In dem Fall, dass ein Wechsel notleidend wird, sollte innerhalb von zwei Werktagen Protest (bei einem Notar) erhoben werden. Der häufigste Protestgrund dürfte wohl mangels Zahlung sein. Daneben kann aber auch wegen Nichtannahme eines gezogenen Wechsels protestiert werden.


Besonders bei schlechten Schuldnern reicht die Sicherungsfunktion des Wechsels allein dem Wechselnehmer oft nicht aus. In einem solchen Fall wird sie um eine Bürgschaft (Aval), die auf dem Wechsel vermerkt werden muss) oder um eine Bankgarantie ergänzt.


Liquiditätsmittel

Durch Einlösung bei einer Bank erhält man abzüglich des Diskonts den Betrag ausgezahlt.


Wechselarten

gezogener Wechsel
"normaler" Wechsel
Tratte
ein gezogener Wechsel der (noch) nicht akzeptiert wurde.
Akzept
ein gezogener akzeptierter Wechsel (aber auch die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel wird Akzept genannt!)
Solawechsel
der Aussteller ist gleichzeitig Hauptschuldner der Wechsels
Tagwechsel
der Wechsel ist an einem bestimmten Tag fällig
Sichtwechsel
der Wechsel ist bei Sicht, also bei Vorlage beim Bezogenen, fällig
Nachsichtwechsel
der Wechsel ist eine bestimmte Frist nach Vorlage fällig
Datowechsel
der Wechsel ist nach einer bestimmten Zeit ab Ausstellung fällig
Handelswechsel
der Wechsel wurde auf Grund eines Handelsgeschäftes ausgestellt
Finanzwechsel
der Wechsel dient der Finanzierung
Reitwechsel
wenn Personen auf sich gegenseitig Wechsel ziehen, um so Liquidität zu erhalten
Rektawechsel
ein Wechsel, der nicht weiter übertragen werden kann. (Vermerk "nicht an Order")

Akzept

Das Akzept bezeichnet zum einen einen akzeptierten gezogenen Wechsel, als auch die Unterschrift durch den Bezogenen auf dem Wechsel.


  • Ein Kurzakzept ist einfach die Unterschrift des Bezogenen auf dem Wechsel ohne weitere Ergänzungen
  • ein Vollakzept ist wenn außer der Unterschrift des Bezogenen auch noch Betrag sowie Ort und Datum der Unterschrift erwähnt sind
  • ein Blankoakzept entpspricht einen Akzept auf einem nicht ausgefülltem Wechselformular.


Weblinks



Siehe auch: Scheck, Akzeptkredit, Diskontpolitik, Diskontsatz


KAtegorie:Wertpapierrecht


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