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Wasserhaushaltsgesetz

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Inhaltsverzeichnis


1 Charakter und Hauptinhalte des Gesetzes

2 Geltungsbereich

3 Zwecksetzung

4 Wichtige Bestimmungen

5 Umgestaltung aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie

6 Weblinks


Charakter und Hauptinhalte des Gesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Rahmengesetz des Bundes, das zusammen mit den Wassergesetzen der Länder den Hauptteil des deutschen Wasserrechts bildet. Es enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung.


Geltungsbereich

Das WHG gilt für


  • oberirdische Binnengewässer
  • das Küstenmeer (Zone von 12 Seemeilen ab der Küstenlinie)
  • das Grundwasser.


Das Gesetz regelt keine Fragen, die mit der Rolle der Gewässer als Schiffahrtswege zusammenhängen; dafür gelten das Bundeswasserstraßengesetz, die Wassergesetze der Länder und das Seeaufgabengesetz.


Zwecksetzung

Wie der Name des Gesetzes schon erkennen lässt, handelt es sich nicht um ein reines Schutzgesetz. Der Begriff "Haushalt" weist darauf hin, dass das Gesetz die Bewirtschaftung regelt und dabei den "haushälterischen" Umgang mit der Ressource Wasser sicherstellen soll. Nutzung und Schutz sind also aufeinander bezogene Ziele des Gesetzes, ohne dass damit eine Rangfolge festgelegt wäre. Der Begriff "Schutz" hat im Zusammenhang mit dem Wasser zudem zwei Seiten: Ein Anliegen ist der Schutz des Wassers in seiner Funktion als Trink- und Brauchwasser und als Lebensraum für Flora und Fauna (Wasser als Schutzobjekt). Ein weiteres Anliegen ist der Schutz vor dem Wasser bei Hochwasserereignissen (Siedlungs- und Landwirtschaftsflächen als Schutzobjekt).


Konflikte zwischen Nutzungsinteressen und Schutzerfordernissen müssen von den Behörden im Einzelfall nach Abwägung entschieden werden. Dabei haben durch Änderungen des Gesetzes aufgrund der europäischen Wasserrahmenrichtlinie in letzter Zeit die ökologischen Aspekte an Gewicht gewonnen. Durch die Bewirtschaftung muß jetzt eine "nachteilige Veränderung des ökologischen Zustandes" vermieden werden (§ 25a WHG), bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern (§ 25b WHG) eine nachteilige Veränderung des ökologischen Potentials, d.h. der verbliebenen Entwicklungsmöglichkeiten.


Wichtige Bestimmungen

Bestimmte, im Gesetz aufgezählte Nutzungen werden von einer vorherigen behördlichen Kontrolle abhängig gemacht. Die wichtigsten davon sind die Wasserentnahme, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Oberflächengewässer, das Aufstauen und Absenken von Oberflächengewässern, das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser. Ausbau- und die meisten Unterhaltungsmaßnahmen gelten hingegen nicht als Nutzungen, was unter ökologischem Gesichtspunkt bedenklich ist.


Für derartige Nutzungen können Erlaubnisse oder Bewilligungen erteilt werden. Die Bewilligung gewährt ein stärker gesichertes Recht als die Erlaubnis und wird in der Regel für längere Zeiträume erteilt. Beide können unter Auflagen und/oder Bedingungen erteilt werden und stehen von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich bestimmte zusätzliche, dem Gewässerschutz dienende Anforderungen gestellt werden können.


Für den besonders häufig vorkommenden Fall der Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser ermöglicht das Gesetz sehr detaillierte Anforderungen, die - bei industriellen Abwässern branchenspezifisch - an die technischen Möglichkeiten der Abwasserreinigung angepasst werden. Diese Anforderungen sind in der Abwasserverwaltungsvorschrift niedergelegt und von großer praktischer und auch wirtschaftlicher Bedeutung. Eine Verschärfung der Anforderung an die Einleitung geklärter Abwässer vor einigen Jahren machte es z.B. notwendig, dass die meisten Kläranlagen eine zusätzliche Reinigungsstufe einbauen mussten. Dies hat zu Erhöhungen der Abwassergebühren geführt, die vielerorts sehr kritisch aufgenommen wurden.


Die zuständigen Behörden können bestimmte Gebiete als Wasserschutzgebiete ausweisen, um im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.


Umgestaltung aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie

Das Gesetz ist 2002 wesentlich umgestaltet worden. Grund dafür war, dass die europäische Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste. Diese Richtlinie schreibt vor, dass die Gewässerbewirtschaftung nach Einzugsbereichen der Flüsse (Flussgebietseinheiten) organisiert wird. Dies ist ein sachlich sinnvolles Abgrenzungskriterium, das jedoch auf die Ländergrenzen keine Rücksicht nimmt. Die Länder haben darauf hin ihre Zusammenarbeit in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) intensiviert und Staatsverträge abgeschlossen, die die behördliche Zusammenarbeit über die Ländergrenzen hinaus regeln. Dieser Reorganisationsprozess ist derzeit (Februar 2004) noch nicht abgeschlossen. In den Einzugsbereichen von Ems, Rhein, Maas, Elbe, Oder und Donau, die alle auch oder überwiegend in Nachbarländern liegen, wird derzeit die Kooperation der Behörden organisiert. Teilweise kann dabei auf schon länger bestehende mehrseitige Abkommen wie das Donauschutzabkommen und Organisationen wie die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins zurückgegriffen werden.


Weblinks



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