Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht, als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Rechte meist dem selben Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung höher sind.
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl einen zur Wahl stehenden Wahlberechtigten zu wählen.
Deutschland
In Deutschland wird auf Bundesebene nur der Bundestag von den Staatsbürgern gewählt, wo prinzipiell jeder Bundesbürger (Bundesdeutscher und eingebürgerter Ausländer) ab 18 Jahren wählen darf (siehe:Bundestagswahl). Das Mindestalter zur Teilnahme an den Landtagswahlen kann von den Bundesländern geregelt werden.
Österreich
In Österreich besteht auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts die Möglichkeit an der Wahl
zum Bundespräsidenten (§ 4 BPräsWG) teilzunehmen für Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26/1 B-VG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
zum Gemeinderat nach analogen Bestimmungen zum Art. 26/1 B-VG teilzunehmen. (Art 95/2 B-VG) Hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu Art 117/2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. "wahlrechtliches Homogenitätsgebot"). Trotzdem haben einige Bundesländer das kommunale aktive Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt, jedoch bestehen diesbezüglich seitens der Lehrmeinung noch Bedenken.
zum Europaparlament teilzunehmen für Personen, die am Stichtag die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lj. vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen.(§ 10 EuWO iVm §2 EuWEG)
Bis 1982 gab es eine bundesweite Wahlpflicht zur Bundespräsidentenwahl, die bis 2004 noch in einzelnen Bundesländern fortbestand.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Gemäß EU-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in seinem Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger also sowohl in Deutschland wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.
Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden. (sog. Ausschließungsgründe) Entsprechende Tatbestände sind zum Beispiel Hochverrat und Landesverrat. (näheres siehe jeweils bei den Ländern)
Deutschland
In Deutschland genießen alle volljährigen Bürger das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene. Auf Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in den übrigen Bundesländern bei 18 Jahren.
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
Landrat: Wechselnde Regelungen in den Bundesländern. In Schleswig-Holstein beispielsweise 27 Jahre am Wahltag.
Bürgermeister: am Wahltag zwischen 25 und 65 Jahre alt (§46 Gemeindeordnung für Baden - Württemberg, teilweise unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern)
Zum Bundeskanzler kann man dagegen schon ab 18 Jahren gewählt werden.
Österreich
In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht. Grundvoraussetzung für das Passive Wahlrecht ist auch der Besitz des aktiven Wahlrechts.
zum Gemeinderat ab dem vollendeten 19. Lebensjahr. Nichtösterreicher, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, bekommen passives Wahlrecht auf kommunaler Ebene zugesprochen.
zum Bundesrat - vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 19. Lj. (Art. 35/1 B-VG)
zum Nationalrat ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 26/4 B-VG und §41 NRWO)
zum Bundespräsident (Österreich) |en sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat. (Art 60/3 B-VG)
zum Europaparlament ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 23a/4 B-VG)
Ausschließungsgründe:
wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. (endet nach 6 Monaten) (§ 22 NRWO und § 3 EuWEG])
Mitglieder regierender Häuser oder solcher, die ehemals regiert haben (Art. 60/3 B-VG und §6 BPräsWG) - gilt nur für die Wahl zum Bundespräsidenten
Personen, die in der NS-Zeit bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben (§ 17 iVm § 18/k Verbotsgesetz)
Wahlrechtsgrundsätze
Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern, unabhängig von Rasse, Einkommen, Geschlecht,... (von einem bestimmten Mindestalter ab) zusteht.
Es ist unmittelbar, wenn die Wähler die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe (Wahlmänner) wählen.
Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des ativen oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist (im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft, wo die Zahl der Aktien eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmt; beim europäischen Parlament ist die Gewichtung der Stimme eines Bürgers abhängig von seiner Staatsbürgerschaft).
Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann.
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 38 Abs. 1 GG:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Österreich
Das Wahlrecht hat in Österreich keine mit dem deutschen GG vergleichbare Grundlage. Am ehesten könnte man es noch aus Art. 7 B-VG herauslesen. Dass es sich jedoch um ein Grundgesetz handelt, steht dennoch außer Frage. Nichtzuletzt aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV.
Geschichte des Wahlrechts
Geschichte des Wahlrechts in der BR Deutschland
Das Wahlrecht in der BR Deutschland stellte von Anfang an ab auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Grundgesetz).
Im Vorgängerstaat, dem Deutschen Reich (das Gebiet der heutigen BRD war ein Teil davon), hatten dagegen bis 1919 nur die Männer ein Wahlrecht. Erst nach Ende des ersten Weltkrieges, der Abschaffung des Kaiserreichs (Monarchie) und Gründung einer neuen republikanischen Staatsform (Weimarer Republik) wurde das Frauenwahlrecht eingeführt. Gleichzeitg wurde auch das bis dahin nur in Preußen noch geltende "Dreiklassenwahlrecht" abgeschafft, das die besitzenden (z.B. Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten im Preußischen Landtag bis dahin bevorteilt hatte.
1945 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.
1970 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt.
1995 In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere Bundesländer folgten.
1873Reichtstagswahlreform in Österreich-Ungarn: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier Kurien (adlige Grossgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch "eigenberechtigte" Frauen, d.h. Frauen, die sich selbst vertraten, wahlberechtigt.
1896Badenische Wahlreform schaffte eine allemeine Wählerklasse (Die 5. Kurie war die allgemeine Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
1907 Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
1919 Nach dem Untergang des Kaiserreichs Österreich-Ungarn und dem Gesetz vom 12. November1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht.
1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar1919 wurde ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v.a. von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wurde.
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