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Vorsorgevollmacht

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Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.


Davon zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei den, dass ihnen dies aus Gewissensgrünenden nicht möglich ist, oder sie sich auf den § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) berufen können. Es ist ratsam in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem Ermesse entscheiden.


Von der Patientenverfügung muss die Betreuungsverfügung abgegrenzt werden, bei der der Verfügende lediglich dem Gericht einen Vorschlag für die Person des zu bestellenden Betreuers unterbreitet.


Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht in einem solchen Maße der vormundschaftlichsgerichtlichen Kontrolle bei der Vermögensverwaltung wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.


Der Bevollmächtigte kann bis auf Ausnahmen je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfange über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht keine Rechenschaft ablegen. Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt. Aber auch in die Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden.


Denn die fehlende Kontrolle kann ein Nachteil der Vorsorgevollmacht bedeuten, wenn z.B. der bevollmächtigte Familienangehörige aufgrund einer neuen Situation, wie z.B. einer neue Partnerschaft, andere Interessen verfolgt, als für den Vollmachtgeber vorhersehbar war. Auch hat die Vorsorgevollmacht weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr, als ein vom Gericht bestellter Betreuer. Insbesondere die Banken verlangen häufig, dass dort persönlich eine Vollmacht ausgefüllt wird.


Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als Betreuer bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das Vormundschaftsgericht gesetzlich verpflichtet ist, bei der Wahl des Betreuers den Ehegatten und die Verwandten ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen.


Der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung ist auch darin zu sehen, dass mit der Vollmachtserteilung das Grundrecht auf Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht wird. Die Vollmacht sollte in jedem Fall frühzeitig sorgfältig formuliert werden. Anzuraten ist auch, dass Beratungen von mehreren Stellen in Anspruch genommen werden. Denn ohne Zweifel ist der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung, dass sie individuell auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil ist darin zu sehen, dass sie jederzeit wieder zurückzuziehen ist.


Eine Vorsorgevollmacht schütz aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muß die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.


Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also z.b. nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes.


Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie die Anbringung von Bettgittern oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genemigung geschehen. § 1904 und § 1906 BGB) sind zu beachten. Bei dringender Gefahr in Verzug z.b bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des Oberschenkelhalsbbruches eines Pflegeheimbewohner kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unerzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.


Das Gericht kann einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Überwachung des Bevollmächtigten" bestellen. In der Praxis bezieht sie sich meist auf folgende Gegenstände (Beispiele nicht abschließend):


  • ärztliche und pflegerische Maßnahmen
  • Bestimmung des Aufenthaltsorts (Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim, Krankenhausaufenthalt)
  • Vermögensangelegenheiten (Haushaltsauflösung, Bankgeschäfte)
  • Behörden-, Renten-; Sozialhilfeangelegenheiten
  • Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
  • Entscheidung über Unterbringung (geschlossene Psychiatrie)

Eine bestimmte Form ist für die Vorsorgevollmacht zwar nicht vorgeschrieben, der Bevollmächtigte wird sich aber gegenüber Dritten nur durchsetzen können, wenn er über eine schriftliche Vollmacht verfügt. Erfahrungen der Praxis legen nahe, Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, notariell beglaubigen zu lassen, weil Vermietungsunternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden geben. Für Grundstücksgeschäfte ist eine notariell beglaubigte oder beurkundete Vollmacht notwendig.


Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden.


Eine wirksame Vorsorgevollmacht setzt aber voraus, das der Vollmachtgeber bei der Beurkundung geschäftsfähig war. Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden. Die Geschäftsfähigkeit wird auch nicht durch eine notarielle Beurkundung ersetzt oder bewiesen, zumal in der Praxis die meisten Notare nicht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgeber überprüfen, bzw. dazu in der Lage wären, wenn eine Altersdemenz oder psychische oder geistige Behinderung vorliegt. Hat das Amtsgericht Zweifel an der Rechtskraft der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam ein Attest einzuholen, dass die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird.


Weblinks



Siehe auch: Betreuungsrecht, Patientenverfügung


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