Dieser Artikel befaßt sich mit dem Vorsatz als Rechtsbegriff. Zum Vorsatz als terminus technicus der Buchherstellung siehe Vorsatz (Buchherstellung).
Vorsatz (dolus) beschreibt den wesentlichen Teil des äußeren Tatbestandsmerkmals in der Rechtslehre (Strafrecht). Im groben stellt er den Tatentschluss dar.
Für die Verwirklichung von Handlungen werden subjektive Merkmale zur Ermittlung von Rechtsfolgen herangezogen. Der Vorsatz als Willensbildung auf eine Handlung kann daher ausschlaggebend für die Rechtsfolgen der unterschiedlichen Rechtsgebiete sein.
Nach den Maßgaben des Zivilrechts wird das Verschulden gemäß § 276 Abs. 1 BGB an den subjektiven Merkmalen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit gemessen.
Vorsatz ist demnach das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Damit entspricht der Begriff im weitesten Sinne dem des Strafrechts. Der Irrtum lässt daher den Vorsatz entfallen. Die vorsätzliche Handlung kann eine verschärfte Haftung auslösen (z.B. § 826 BGB).
Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal (kaum umstritten) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, z.B. §§ 222, 229, 306d StGB).
Der Vorsatz ist nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muß dabei die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs umfassen, zumindest in bedingter Form (atypischer Kausalverlauf). Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:
1. Dolus directus 1. Grades ("Absicht"): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
2. Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
3. Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Abzugrenzen ist er von der bewußten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.
Für den Vorsatz gilt - wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale - das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss. Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Wille genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht.
Ein Irrtum über die Tatbestandsmerkmale (§ 16 Abs. 1 StGB) schließt regelmäßig den Vorsatz aus, eine Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung eines Delikts bleibt davon unberührt.
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