Ein Vormund ist ein rechtlicher Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner elterlichen Sorge steht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Agelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Er hat die Aufgabe, die Angelegenheiten des Mündels zu erfüllen. Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 ff.BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch).
Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn z.B. ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund kann eine volljährige, geschäftsfähige Person, mehrere Personen (z.B. ein Ehepaar), eine Behörde (z.B. das Jugendamt)oder ein Verein berufen werden. Es ist auch möglich, dass die Eltern einen Vormund bestimmen, für den Fall, dass sie nicht mehr für ihre Kinder sorgen können. Hat der Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann er die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn er mit dieser Person nicht einverstanden ist.
Die Vormundschaft endet, wenn der Mündel volljährig wird Volljährigkeit.
Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom Vormundschaftsgericht dazu berufen wird und keine Gründe dagegensprechen. Ein Grund zur Ablehnung bzw. zur Untauglichkeit zu einer Vormundschaft ist:
Die Eltern haben, als sie noch dazu berechtigt dazu waren, die Vormundschaft dieser Person ausgeschlossen.
Die Ausübung der Vormundschaft würde die Sorge des berufenden Vormundes für dessen eigene Familie entscheidend erschweren.
Er (der berufene Vormund) hat das 60. Lebensjahr vollendet.
Er hat für mehr als drei minderjährige Personen zu sorgen.
Er ist durch Krankheit zur Ausübung der Vormundschaft nicht fähig.
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