Die Vormerkung ist nach deutschem Sachenrecht die Ankündigung eines Rechtserwerbs oder einer Rechtsänderung im Grundbuch. Damit wird dem aus dem Abstraktionsprinzip folgenden Sicherungsbedürfnis eines nur schuldrechtlich berechtigten Erwerbers Rechnung getragen. Denn beispielsweise der Käufer eines Grundstücks kann sich seiner Rechte am Kaufgegenstand erst sicher sein, wenn er im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen worden ist. Er wird daher den Kaufpreis regelmäßig nur dann zahlen, wenn er davor abgesichert wird, dass der Verkäufer das Eigentum an einen anderen überträgt, andere auf das Eigentum durch Zwangsvollstreckung zugreifen oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Über die Rechtsnatur der Vormerkung (beschränkt dingliches Recht, subjektives Recht oder Sicherungsmittel) herrscht in der rechtswissenschaft Streit.
Eine zur Vormerkung, genauer: zu der durch sie angekündigten Rechtsänderung, widersprüchliche spätere Eintragung im Grundbuch ist gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam, soweit sie seinen uneingeschränkten Rechtserwerb vereiteln oder behindern würde. Die Eintragung der Vormerkung sichert für das später eingetragene, von ihr angekündigte Recht den Rang im Grundbuch. Im Falle der Insolvenz des Schuldners bewirkt die Vormerkung, dass der durch die Vormerkung geschützte Gläubiger trotz des Insolvenzverfahrens Erfüllung verlangen und nicht auf eine Quote verwiesen werden kann.
Zur Entstehung der Vormerkung ist die Bewilligung des Berechtigten (regelmäßig des Eigentümers) und die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Für die Praxis ist von besonderer Bedeutung, dass die Bewilligung leicht durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden kann, weil bei dinglichen Rechten ausnahmsweise die Glaubhaftmachung allein des zu sichernden Anspruchs ausreicht und es keiner Darlegung der Gefährdung des Anspruches bedarf.
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