Das Vorkaufsrecht besteht darin, dass der Vorkaufsberechtigte befugt ist, im Falle des Verkaufs einer Sache die Übereignung an sich zu den im Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen zu verlangen. Es ist wichtig, die Beschränkung auf den Fall des Kaufs zu beachten. Der Vorkaufsberechtigte ist gegen einen Tausch oder eine Schenkung nicht geschützt, es sei denn es läge ein Umgehungsgeschäft vor, das sich in der Praxis nur schwer nachweisen lassen wird.
persönliches Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht kann für bewegliche und unbewegliche Sachen durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigtem begründet werden. Das persönliche Vorkaufsrecht schafft nur zwischen diesen beiden Personen Rechtsbeziehungen und wirkt nicht dinglich (sachenrechtlich), bewirkt also keine Einschränkung des Eigentums und ist deshalb gegenüber Dritten ohne Wirkung.
dingliches Vorkaufsrecht
Das dingliche Vorkaufsrecht kann nach deutschem Sachenrecht für Grundstücke bestellt werden. Es lastet auf der Sache selbst. Die Rechte des Vorkaufsberechtigten sind wie die Rechte eines durch Vormerkung Geschützten. Dem dinglichen Vorkaufsrecht kann, aber muss nicht ein persönliches Vorkaufsrecht zu Grunde liegen. Das dingliche Vorkaufsrecht kann zu Gunsten einer bestimmten Person, aber auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht durch Einigung des Eigentümers und Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch des belasteten Grundstücks.
gesetzliches Vorkaufsrecht
Den Miterben steht im Fall des Verkaufs eines Miterbenanteils das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Nach dem Baugesetzbuch besteht in bestimmten Fällen ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde zur Sicherung der Bauleitplanung.
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