In Deutschland regelt die Vorgesetztenverordnung (VorgV) als elementarer Bestandteil der Inneren Führung der Bundeswehr die Vorgesetztenverhältnisse nach denen sich das Prinzip von Befehl und Gehorsam in der Bundeswehr zu richten hat.
Nach § 1 Soldatengesetz (SG) ist Vorgesetzter, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Das Grundgesetz regelt, dass der oberste militärische Vorgesetzte in Friedenszeiten der Bundesminister der Verteidigung (Art. 65 a GG) ist und dass im Verteidigungsfall die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler (Art. 115b GG) übergeht.
Die Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung - VorgV) wurde am 19. März1956 erlassen und trat mit Verkündung am 7. Juni1956 in Kraft. Zuletzt wurde sie durch Verordnung am 7. Oktober1981 geändert.
Beschreibung
§ 1
Unmittelbarer Vorgesetzter
§ 2
Fachvorgesetzter
§ 3
Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich
§ 4
Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades
§ 5
Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung
§ 6
Vorgesetzter aufgrund eigener Erklärung
Dominanzreihenfolge der Vorgesetztenverhäältnisse gemäß VorgV
Bestehen zwischen Soldaten gleichzeitig wechselseitige Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnisse und ist damit jeder gegenüber dem anderen befugt, Befehle zu erteilen, geht die in der konkreten Situation speziellere Befehlsbefugnis vor, und zwar in der Reihenfolge §6-§5-§3-§1-§2-§4 VorgV.
Wie wird verhindert, dass Soldaten sich mit ständig widersprechenden Befehlen herumschlagen müssen?
Der Befehlsgeber hat auch die Folgen des Befehls zu tragen (Befehlsverantwortung).
Gibt ein Vorgesetzter einem Untergebenen einen Befehl, der einem an diesen bereits erteiltem Befehl widerspricht oder den zuerst erteilten Befehl in der Ausführung nicht unerheblich verzögert, so hat der Untergebene die Pflicht den Vorgesetzten darauf hinzuweisen (Teil der Befehlsprüfung), dass er bereits einen anderen Auftrag hat. Der Befehlsgeber muss nun seinerseits prüfen, ob sein Auftrag wichtiger ist und entsprechend den Befehl wiederholen oder den Auftrag einem anderen Soldaten übertragen. Der Untergebene muss immer dem zuletzt erfolgten Befehl Gehorsam leisten, es sei denn, dass dessen Ausführung eine Straftat beinhaltet oder gegen geltendes Völkerrecht verstösst.
Der Untergebene hat den Befehlsgeber über einen neuen Befehl zu unterrichten, wenn er nicht beide Befehle gleichzeitg ausführen kann. Entweder erledigt dies (in den meisten Fällen) der neue Befehlsgeber für ihn (Ich sage dem Hauptmann bescheid) oder der Untergebene teilt dies dem alten Befehlsgeber nach Erledigung des neuen Auftrags mit (Oberfeldwebel XXX hat mich mit YYY beauftragt). Der Untergebene ist hiermit aller Verantwortung entledigt, dass er den eigentlichen Befehl nicht ausgeführt hat. Im Jargon gibt es hierzu einen Spruch: Melden macht frei und belastet den Vorgesetzten!
Die Befehlsbefugnis besteht gegenüber direkt unterstellten Soldaten. Ist der STAN-Stelleninhaber "offiziell vom Dienst abwesend" (z.B. Krankheit, Urlaub, Kommandierung), gehen die Vorgesetzteneigenschaften nach §1 VorgV auf den Stellvertreter über.
Eine Einheit ist die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer die Disziplinargewalt hat. Eine Teileinheit ist jede Gliederungsform unterhalb der Einheit deren Führer keine Disziplinargewalt hat. Diese kann ihm jedoch für die Erfüllung besonderer Aufgaben übertragen werden (nur ab Feldwebel aufwärts).
Der Unteroffizier vom Dienst (UvD) ist allen Soldaten in seinem Zuständigkeitsbereich vorgesetzt, die dienstgradgruppengleich oder -niedriger sind, mit Ausnahme seiner unmittelbaren Vorgesetzten.
Der Kompaniefeldwebel (KpFw) ist allen Unteroffizieren und Mannschaften seiner Einheit vorgesetzt.
Der Feldwebel vom Wochendienst (FvW) ist allen Mannschaften und Unteroffizieren seiner Einheit bzw. der Einheiten, für die er eingeteilt ist, vorgesetzt mit Ausnahme der Oberstabsfeldwebel (OStFw), seinem Kompaniefeldwebel (KpFw) und seiner unmittelbaren Vorgesetzten.
Der Aufgabenbereich muss so umfangreich sein, dass er eine Dienststellung erfordert. Dienststellung ist ein auf Dauer oder ständige Wiederkehr angelegter und organisatorisch festgelegter Pflichtenkreis, der grundsätzlich durch Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen geregelt sein muss. Auf den Dienstgrad kommt es dabei nicht an. Das Vorgesetztenverhältnis nach §3 VorgV besteht nur, wenn sich zumindest der Befehlsgeberim Dienst befindet. Unter "Dienst" ist die im Dienstplan festgelegte Dauer des täglichen Dienstes zu verstehen.
Es gibt vier Laufbahn- und sieben Dienstgradgruppen, wie nachfolgend aufgelistet.
Diese überschneiden sich in punkto Feldwebellaufbahn und Offizierlaufbahn, die beide in der Regel den Einstieg als Mannschaftsdienstgrad und mindestestens einen Dienstgrad "Unteroffizier ohne Portepee" beinhalten, bevor der Soldat den Dienstgrad "Feldwebel" oder "Leutnant" erreicht.
§4 VorgV kennt drei verschiedene Vorgesetztenregelungen:
Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades in Kompanien/Einheiten sowie auf Schiffen (§4 Abs. 1)
Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades in Stäben und anderen militärischen Dienststellen (§4 Abs. 2); hier gilt Abs. 1 entsprechend.
Vorgesetzter aufgrund des Dienstgrades innerhalb umschlossener militärischer Anlagen (§4 Abs. 3)
Eine militärische Anlage ist eine Zusammenfassung von militärischen Objekten zu einem einheitlichen Zweck (z.B. Kaserne, Fliegerhorst). Ihr Kennzeichen ist die Bodenständigkeit. Ein Schiff oder Boot ist damit keine militärische Anlage. Umschlossen ist eine militärische Anlage dann, wenn sie mit Schutzvorichtungen versehen ist, die ein Unbefugter nur unter Aufwand von Kraft oder Geschicklichkeit überwinden kann (z.B. Zaun, Mauer). Verbotschilder allein genügen nicht.
§5 VorgV "Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung"
Befehlsbefugt ist jeder Soldat, dem ein Vorgesetzter innerhalb seiner Befehlsbefugnis andere Soldaten für eine bestimmte, einmalige Aufgabe vorübergehend unterstellt hat. Dabei soll die Unterstellung eines im Dienstgrad höheren Soldaten nur erfolgen, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern. Den unterstellten Soldaten ist die Anordnung ihrer Unterstellung dienstlich bekannt zu geben, wobei eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. In der Regel geschieht dies dadurch, dass der zum Vorgesetzten bestimmte Soldat den ihm unterstellten Soldaten erklärt: "Alles hört auf mein Kommando!" Soweit er und die ihm übertragene Aufgabe den Soldaten nicht bekannt sind, wird er sich dabei vorstellen und die Aufgabe nennen, zu deren Durchführung ihm die Soldaten unterstellt worden sind.
§6 VorgV "Vorgesetzter aufgrund eigener Erklärung"
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