Die Vorbenutzung im Patentrecht regelt das Recht eines Benutzers einer technischen Erfindung, der diese, unveröffentlicht, vor Anmeldung (prüfen, evtl. Veröffentlichung) eines Patentes bereits genutzt hat. Dieser Vorbenutzer verliert durch das Patent nicht das Recht den Gegenstand herzustellen, zu besitzen oder in Verkehr zu bringen. Allerdings ist dieses Recht nicht veräußer- aber vererbbar.
In der Praxis ist der Nachweis einer Vorbenutzung meist schwierig, hinzu kommt, dass Änderungen am Gegenstand nur möglich sind, wenn sie das entsprechende Patent nicht verletzen.
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