Von Amts wegen bedeutet, dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahme vornimmt. In der Regel handelt es sich dabei um Ermittlungshandlungen (Amtsermittlungen).
Der Begriff kann somit verwendet werden, wenn eine Handlung im Rahmen des Offizialprinzips (auch Offizialmaxime, Ermittlungsgrundsatz oder Untersuchungsgrundsatz) vorgenommen wird.
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