Nach den Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes sollte im Jahre 1983 eine Volkszählung stattfinden. Die Erfassung sollte durch Beamte oder Beauftragte der öffentlichen Verwaltung von Tür zu Tür von statten gehen, da ein Registerabgleich durch die Behörden als zu fehleranfällig angesehen wurde. Die Volkszählung sollte nicht auf eine einfache Kopfzählung beschränkt bleiben, sondern auch andere Daten erheben.
Gegen das Gesetz wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Sowohl die Bundesregierung als auch alle Länderregierungen mit Ausnahme des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg hielten das Gesetz und das Vorhaben für verfassungsgemäß.
Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht. In seinem Urteil stellte es fest, dass zahlreiche Vorschriften des Gesetzes erheblich und ohne Rechtfertigung in Grundrechte des Einzelnen eingriffen. Diese Vorschriften erklärte es für nichtig und das gesamte Gesetz für verfassungswidrig, da es die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzte.
Gerade für die automatisierte Datenverarbeitung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es "kein belangloses Datum" gäbe. Vielmehr bedürfe gerade die Speicherung, Änderung und Verarbeitung personenbezogener Daten einer besonderen Rechtfertigung.
Umsetzung
Es wird die Ansicht vertreten, die vollständige Umsetzung des Volkszählungsurteils lasse weiter auf sich warten. Zwar hätten die Länder und der Bund inzwischen sämtliche Datenschutzgesetze den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts angepasst, weiterhin blieben jedoch zahlreiche Lücken im Grundrechtsschutz, da die Erfassung personenbezogener Daten mit wertneutraler Zweckbindung auch den Anforderungen des Urteils genügen müsse, dennoch selten verwirklicht werde. Siehe auch:Datenschutz
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