Volksverhetzung ist eine in der Bundesrepublik Deutschland im Paragraphen § 130 des Strafgesetzbuchs geregelte Straftat.
Danach stehen Aussagen, die zu Hass, Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder auffordern, sowie der Angriff auf deren Menschenwürde durch Beschimpfung oder böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden in Deutschland unter Strafe, wenn dies in einer Weise geschieht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Vorschrift schränkt die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit ein, stützt sich dabei aber auf eine der in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnten Schranken (Schrankentrias).
Die Strafvorschrift dient dem Schutz der Würde des Menschen, die durch solche Taten verletzt würde. Sie beruht auf der historischen Erfahrung des Nationalsozialismus und der Auffassung, dass eine direkt zu Hass, Gewalt oder Willkür aufstachelnde Äußerung keine Meinung, sondern eine (indirekte) und illegale Tat darstellt.
Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang der Ende 1994 eingeführte Absatz 3, nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art (Völkermord) öffentlich oder in einer Versammlung und in einer Art, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, billigt, leugnet oder verharmlost. Konkret bezieht sich dieser Absatz auf die Holocaust-Leugnung (auch Auschwitzlüge genannt). Das Bundesverfassungsgericht hatte die Leugnung als inhaltlich falsche Tatsachenbehauptung nicht als vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt angesehen. Das Gesetz wurde erlassen, um einer - ebenfalls möglichen - anderen Verfassungsinterpretation vorzubeugen. Kritiker des Absatz 3 werfen ein, dass hiermit die Äußerung einer bestimmten Meinung unter Strafe gestellt werde, die sich nur schwer als "direkter Aufruf zur Gewalt" interpretieren lasse. Zum anderen sei der erwähnte Absatz auch rechtsdogmatisch kein "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes.
Siehe auch
Wiederbetätigung
Literatur
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Holocaustleugnung: BVerfGE 90, 241.
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