Zur Volksgesetzgebung ist ein Volksgesetzgebungsverfahren notwendig, das den Ablauf der Volksgesetzgebung regelt. Ein Volksgesetzgebungsverfahren besteht in Deutschland aus bis zu drei gestaffelten Schritten, beginnend mit der Volksinitiative, dann dem Volksbegehren und abschließend mit dem Volksentscheid.
Die Volksinitiative stellt den Auftakt eines Volksgesetzgebungsverfahrens dar. Hier muss für einen Gesetzesvorschlag eine bestimmte verhaltnismäßig geringe Anzahl von Unterschriften frei gesammelt werden, um eine Befassung des Parlamentes und eine Zulassung zum Volksbegehren zu erreichen.
Beim Volksbegehren muss innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte deutlich höhere Anzahl von Stimmbürgern ihre Unterstützung für das Anliegen des Volksbegehrens kundtun, damit es zum Volksentscheid kommt. Dies kann durch freie Unterschriftensammlung, durch Amtseintragung auf Listen oder als Kombination von beidem erfolgen.
Zum abschließenden Volksentscheid sind alle Stimmbürger aufgerufen sich an der Abstimmung über den Gesetzesvorschlag zu beteiligen, um diesen anzunehmen oder abzulehnen.
Was die Geschwindigkeit des Verfahrens betrifft, so hängt dies von der konkreten Gestaltung der Fristen und Hürden ab. Schnellschüsse sind ebensowenig erwünscht, wie ein langatmiges, jahrelanges Verfahren. Moderne Volksgesetzgebungsentwürfe berücksichtigen dies mit straffen Verfahren, die aber dennoch ausreichend Raum für die demokratische Meinungsbildung im Volk lassen.
Das Plebiszit (lat. Volksentscheid) kann auch als Form der Volksgesetzgebung betrachtet werden, jedoch kann sein demokratischer Wert bezweifelt werden, da es ohne das Initiativrecht des Volkes ausgestattet ist und nur auf Bestreiben von dem Volk übergeordneten Instanzen (Parlament, Regierung, Präsident) initiiert werden kann und somit auch das agenda setting diesen vorbehalten ist.
In der Schweiz hat die Volksgesetzgebung einen wesentlicher Einfluss auf die Politik:
Es gibt es die Volksinitiative, bei der eine bestimmte Anzahl Stimmbürger direkt eine Abstimmung über eine konkrete Verfassungsänderung verlangen können.
Vom Parlament beschlossene Verfassungsänderungen unterstehen dem obligatorischen Referendum - ohne befürwortenden Volksentscheid können sie nicht in Kraft treten.
Bei einem fakultativen Referendum werden Unterschriften gegen ein vom Parlament beschlossenes Gesetz gesammelt. Wird die Unterschriftenhürde genommen, kommt es ohne eigene Vorlage aus dem Volk zu einem Volksentscheid über dieses Gesetz.
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