Nachdem im Reichstagsbrandprozess nur der mutmaßliche Täter Marinus van der Lubbe zum Tode verurteilt und drei mitangeklagte Funktionäre der Kommunistischen Partei freigesprochen wurden, beschloss Hitler, politische Straftaten der unabhängigen Justiz zu entziehen und ordnete die Gründung eines Volksgerichtshofes an. Diese erfolgte durch Gesetz vom 24. April1934 in Berlin.
Zuständigkeit und Verfahren
Seine Aufgabe war zunächst die Aburteilung von Hochverrat und Landesverrat und wurde später auf viele andere Strafvorschriften ausgeweitet. Der Angeklagte konnte gegen Entscheidungen des Volksgerichtshofs kein Rechtsmittel einlegen, wohl aber die Staatsanwaltschaft. Organisation und Gerichtsverfahren waren auf kurze Prozesse ausgerichtet. Die Richter wurden von Adolf Hitler ernannt. Als Richter wurde nur berufen, wer als zuverlässig im nationalsozialistischen Sinne galt.
Spruchkörper des Gerichts waren so genannte Senate, die sich - in Abweichung von den hergebrachten und bewährten Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahren - nur aus zwei Berufsrichtern und drei von Freisler so genannten Volksrichtern, also Angehörigen von Staat und Partei zusammensetzten.
Der Angeklagte hatte keine freie Wahl des Verteidigers. Er musste sich die Person des Verteidigers vom Vorsitzenden des Senats genehmigen lassen. Der Verteidiger unterstand dessen Kontrolle. Verteidiger und Angeklagter erhielten oft erst einen Tag oder gar wenige Stunden vor der Hauptverhandlung Kenntnis von den Anklagevorwürfen. Angeklagter und Verteidiger kannten sich bis dahin oft nicht oder konnten keinen Kontakt aufnehmen.
Der Verurteilte erhielt in Hoch- und Landesverratssachen keine Abschrift des Urteils. Er durfte lediglich unter Aufsicht eines Justizbeamten Einsicht nehmen.
Der Volksgerichtshof tagte zuerst im Preußischen Abgeordnetenhaus, heute das Abgeordnetenhaus von Berlin. 1935 zog der Volksgerichtshof in das Schulgebäude des König-Wilhelm-Gymnasiums, Bellevuestraße 15, nahe dem Potsdamer Platz. Einige Prozesse wurden im Gebäude des Kammergerichts am Kleistpark in Berlin-Schöneberg geführt. Hier fand auch der Schauprozess am 8. August1944 gegen die Widerstandskämpfer vom 20. Juli statt. Auf Hitlers Befehl hin wurde dieser Prozess gefilmt und liegt heute als Dokument vor.
Daneben urteilte der VGH auch im Umherreisen in den verschiedensten Städten des Herrschaftsgebietes, was es Freisler ermöglichte, sein Geltungsbedürfnis in besonderer Weise vor der jeweils sorgfältig ausgewählten und in großer Anzahl hergestellten Öffentlichkeit zu befriedigen.
Der Volksgerichtshof hatte am 1. Januar1943 47 Berufsrichter und 95 ehrenamtliche Richter, darunter 30 Offiziere, vier Polizeioffiziere und 48 SA-, SS, NSKK- und HJ-Führer. 1944 war die Zahl der ehrenamtlichen Beisitzer gar auf 173 gestiegen. Ihm arbeiteten 179 Staatsanwälte zu.
Aufgabe
Dieses Sondergericht hatte eine »volkshygienische Aufgabe«, so sein erster Präsident und seit 1942 als Justizminister amtierende Otto Georg Thierack, es sollte die »Seuchengefahr«, die von den Angeklagten ausging, bekämpfen. Am 5. Januar1943 bei der Einführung des neuen Oberlandesgerichtspräsidenten von Stettin erläuterte Thierack dies mit aus dem Wörterbuch des Unmenschen stammenden Worten: Es komme darauf an, "den gesunden Körper unseres Volkes unter allen Umständen unversehrt und kräftig zu erhalten". Dementsprechend führte anlässlich der Feier zum zehnjährigen Bestehen des Gerichts der Vertreter des Oberreichsanwaltes aus, Aufgabe des Gerichtshofs sei es nicht, Recht zu sprechen, sondern die Gegner des Nationalsozialismus zu vernichten.
Der VGH als Instrument des Justizterrors
Die Zahl der Todesurteile stieg mit Kriegsbeginn 1939 sprunghaft an. 1936 ergingen elf Todesurteile, 1943 waren es 1662, etwa die Hälfte der überhaupt vor dem Volksgerichtshof angeklagten Personen. Bis 1945 wurden rund 5200 Todesurteile vollstreckt. Für eine Verurteilung genügten Vergehen wie die Verbreitung von Nachrichten ausländischer Sender, abwertende Bemerkungen im privaten Kreis über Adolf Hitler oder Zweifel am so genannten "Endsieg".
Im August 1942 wurde Roland Freisler Präsident des Volksgerichtshofs. Er führte seine Verhandlungen mit besonderem Fanatismus und demütigte die Angeklagten in besonderem Maße. Sein Senat verhängte besonders oft Todesurteile. Am 3. Februar1945 wurde das Gebäude durch einen Bombenangriff zerstört, wobei Roland Freisler auf dem Weg in den Luftschutzkeller von einem herabstürzenden Balken getroffen und erschlagen wurde.
Der Bundesgerichtshof billigte 1956 den Angehörigen des Volksgerichtshofs das so genannte Richterprivileg zu, wonach keiner wegen Rechtsbeugung oder anderen Delikten verurteilt werden kann, wenn er sich an damals geltende Gesetze gehalten hat bzw. das Unrecht sein Tuns nicht erkannt hat. Die Berliner Staatsanwaltschaft stellte 1986 die Ermittlungsverfahren endgültig ein, obwohl der Bundestag am 25. Januar1985 den Volksgerichtshof als »Terrorinstrument zur Durchsetzung nationalsozialistischer Willkürherrschaft« bezeichnet hatte und dessen Urteilen jede Rechtswirkung in der Bundesrepublik Deutschland absprach.
Bis auf einen, von einem amerikanischen Gericht verurteilten, wurde somit keiner der etwa 570 Richter und Staatsanwälte zur Rechenschaft gezogen.
Literatur
Justiz und Nationalsozialismus, Katalog zur Ausstellung des Bundesministers der Justiz 1989 ISBN_3-8046-8731-8 S. 151-162
Walter Wagner, Der Volksgerichtshof im nazionalsozialistischen Staat. Oldenbourg Verlag, 1974. ISBN_3486544918
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