Volksbegehren gibt es Deutschland nur auf Landesebene. Dort sind sie in der Landesverfassung verankert. Das deutsche Grundgesetz sieht keine Volksbegehren auf Bundesebene vor.
Ein Volksbegehren dient der Herbeiführung eines Volksentscheids. Damit das Volksbegehren Erfolg hat, muss innerhalb einer bestimmten Frist eine erhebliche Zahl von Wahlberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen.
Die Regeln für die Durchführung von Volksbegehren unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. In einigen Ländern sind die Unterstützungs-Unterschriften durch eine freie Unterschriftensammlung "auf der Straße" zu leisten, in anderen dürfen sie nur auf Amtsstuben geleistet werden; in Hamburg ist eine Kombination von beidem möglich. Das Unterschriftenquorum liegt zwischen ca. 4% und 20% der Wahlberechtigten, die Eintragungsfrist beträgt zwischen 14 Tagen und 12 Monaten; in Mecklenburg-Vorpommern besteht für die freie Sammlung keine zeitliche Begrenzung.
Einem Volksbegehren geht je nach Bundesland entweder eine Volksinitiative oder ein Antrag auf Volksbegehren voraus.
Mit einem Volksbegehren kann in Österreich die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Parlament (Nationalrat) verlangt werden. Direkter Einfluss auf die Gesetzgebung ist dabei explizit nicht vorgesehen, d.h. nach der Diskussion darüber kann der Vorschlag des Volksbegehrens auch verworfen werden.
Um eine österreichweite Eintragungswoche für das Volksbegehren beantragen zu können, sind Unterstützungserklärungen nötig. Dabei werden 10.000 gültig unterschriebene Unterstützungserklärungen benötigt. Die Unterschrift muss auf dem Heimatgemeindeamt oder dem Magistrat vor dem Beamten geleistet werden. Alternativ kann ein Volksbegehren auch von 8 Abgeordneten zum Nationalrat oder von je 4 Abgeordneten drei unterschiedlicher Landtage initiiert werden.
Ein Volksbegehren muss im Parlament behandelt werden, wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht oder aber die Stimmen von je mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigen dreier Bundesländer.
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