Volksbanken sind in Deutschland in der Regel Banken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft. Die ersten deutschen Volksbanken wurden Mitte des 19. Jahrhunderts nach einer Idee von Franz Hermann Schulze-Delitzsch gegründet.
Während Volksbanken vorwiegend in städtischen Bereichen entstanden, wurden in ländlichen Gebieten auf der gleichen rechtlichen Basis die Raiffeisenbanken gegründet.
Der Grundgedanke besteht gemäß § 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebs.
Die Mitglieder leisten dazu in die Genossenschaft einen Geschäftsanteil. Alle Mitglieder haben unabhängig von der Höhe der Einlage gleiches Stimmrecht in der jährlich stattfindenden Generalversammlung.
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