Völkergewohnheitsrecht ist das ungeschriebene Völkerrecht, das nicht naturgegebenes ist, sondern wie jedes Gewohnheitsrecht durch eine übereinstimmende gemeinsamen Rechtsüberzeugung (lat. oppinio necessitatis) der Rechtsgenossen - hier konkret der Völkerrechtssubjekte - und die langandauernde Übung (lat. longa consuetudo) entsteht. Anders als Vertragsrecht gründet es jedoch in der Regel auf einseitigen Akten vor allem von Staaten. Diese werden dann Gewohnheitsrecht, wenn sie eine andauernde Übung (consuetudo) darstellen, wobei es aber auch instant common law geben soll. Die Übung muss von der Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit getragen sein (opinio iuris). Der Akt darf also nicht nur politisch gemeint oder Ausdruck internationaler Höflichkeit (courtoisie) oder auch Arroganz sein.
Zur Bildung des "Internationalen Rechts" werden Völkergewohnheitsrecht, internationales Vertragsrecht sowie allg. Rechtsgrundsätze herangezogen. Ob Staaten (insbesondere Hegimonialmächte) allein durch wiederholte Übung (consuetudo) neues Völkergewohnheitsrecht schaffen können, wenn dieses Verhalten durch andere Staaten nur hingenommen bzw. diesen Handlung nicht widersprochen wird, ist umstritten. Nach der eingangs gegebenen Definition sollte es an der für Gewohnheitsrecht erforderlichen Überzeugung der Rechtsgeltung fehlen. Es kann sich dann aber zumindest partikuläres Völkergewohnheitsrecht zwischen den Rechtssubjekten, die eine solche neue Rechtsregel des Völkergewohnheitsrechts anerkennen herausbilden.
Im Zweifelsfall: Der Macht folgt das Recht.
Die UNO-Generalversammlung kann kein Völkerrecht setzen, sondern nur Initiativen für entsprechende Vertragsverhandlungen zwischen den einzelnen Staaten starten. Verlautbarungen der Staaten und ihr Abstimmungsverhalten können aber Ausdruck der Überzeugung des Bestandes eines entsprechenden Völkergewohnheitsrechts sein.
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