Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland.
Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und (Dienst)Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, die in der VOB behandelt werden.
Ausgenommen sind auch einige freiberuflichen Tätigkeiten, die teilweise unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen, die VOF fallen.
Die VOL gliedert sich in den Teil A und den Teil B.
Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
Basisparagraphen (Erster Abschnitt)
Ausschreibungen nach deutschem Recht
a-Paragraphen (Zweiter Abschnitt)
Ausschreibungen nach europäischem Recht (EG-Ausschreibungen)
b-Paragraphen (Dritter Abschnitt)
Ausschreibungen nach europäischem Recht für bestimmte Sektoren
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Dabei handelt es sich um ein Klauselwerk mit dem Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das von öffentlichen Auftraggebern nach § 9 Nr. 2 VOL/A zum Bestandteil des abzuschließenden Vertrags zu machen ist.
Vergabeverordnung
Von Bedeutung für die Vergabe von Leistungen ist ferner die Vergabeverordnung (VgV).
§ 1 VgV lautet:
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte).
§ 4 VgV schreibt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der Schwellenwerte für öffentliche Auftraggeber die Anwendung der VOL/A vor.
Für solche Vergaben von Aufträgen ist in §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Nachprüfungsverfahren durch Vergabekammern eröffnet, in dem jedes Unternehmen, das Interesse an dem Auftrag hat, die Verletzung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet.
Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gilt die VgV und das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB nicht. Auch für solche Aufträge ist allerdings von öffentlichen Auftraggebern auf Grund von Vorschriften haushaltsrechtlicher Art der erste Abschnitt der VOL anzuwenden.
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