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Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF)


Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Förderbedürftigkeit eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen der Schulordnung des Landes NRW bestimmt. Das Verfahren wird meist durch die Schule eingeleitet.


Im Rahmen dieses Verfahrens erarbeiten ein Lehrer einer Sonderschule und ein Lehrer der abgebenden Schule gemeinsam eine Empfehlung. Im Gutachten müssen nach § 11 folgende Aussagen enthalten sein:


  • bisheriger schulischer Bildungsweg, ggf. auch vorschulische Förderung (zum Beispiel Frühförderung, Sonderschulkindergarten),
  • Lernentwicklung und Leistungsstand,
  • Arbeits- und Sozialverhalten,
  • Lebensumfeld,
  • Behinderungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf bedingen,
  • bisherige Fördermaßnahmen,
  • erforderliche sonderpädagogische Förderschwerpunkte (ggf. notwendige Rahmenbedingungen),
  • Ergebnis des Gesprächs mit den Erziehungsberechtigten


Die Lehrer erstellen diese Gutachten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrer ohne weitere Arbeitszeitermäßigung. Dabei sind sie in ihrer gutachterlichen Tätigkeit unabhängig (auch von der Schulaufsichtsbehörde).


Als Grundlage für das Gutachten dienen Unterrichtsbeobachtungen, standardisierte Tests (K-ABC, Raven, CFT, HAWIK), Beobachtungen der abgebenden Schule beziehungsweise des Kindergartens, das schulärztliche Gutachten, Beobachtungen der Eltern etc.


Ziel des Gutachtens ist die Feststellung des Förderbedarfs und der geeigneten Schule für das jeweilige Kind. Dabei werden idealer Weise konkrete Aussagen zu den Förderschwerpunkten und den notwendigen Hilfen gemacht. Auch medizinische Empfehlungen in Rücksprache mit dem Schulärztlichen Dienst können Inhalt sein.


Nach Abschluss des Gutachtens ist es die Schulaufsichtsbehörde die auf der Grundlage des Gutachtens die Entscheidung über den Förderbedarf und den Förderort trifft. Die Eltern haben das Recht gegen die Entscheidung gerichtlich vorzugehen, was für die Entscheidung aufschiebende Wirkung hat und die Entscheidung meist bis zu einem Jahr verzögert.


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