Der Vizekanzler (amtlich: Stellvertreter des Bundeskanzlers) hat nach Artikel 69 Absatz 1 des Grundgesetzes die Aufgabe, den Bundeskanzler bei Abwesenheit in all seinem Wirken zu vertreten. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers kann jedoch nicht für den Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellen. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es nur einen Fall, dass ein Vizekanzler kommissarisch das Amt des Bundeskanzlers ausgeübt hat: Walter Scheel war vom 7. bis zum 16. Mai1974 amtierender Bundeskanzler, nachdem Willy Brandt zurückgetreten war und den Bundespräsidenten gebeten hatte, ihn von der Weiterführung seiner Aufgaben nach Artikel 69 Absatz 2 des Grundgesetzes zu entbinden.
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