Ein Veto (lateinischveto "ich verbiete" aus vetare) ist das Einlegen eines Einspruches, das innerhalb eines formell definierten Rahmens geschieht und damit Entscheidungen aufschieben oder ganz blockieren kann.
Im Gegensatz zur landläufigen Meinung war dieser lateinische Ausdruck bei den Römern noch nicht gebräuchlich: zwar hatte jeder Magistrat ein Vetorecht gegen Anordnungen seines Kollegen bzw. konnte ein Volkstribun Maßnahmen des Senats unterbinden, doch war der lateinische Begriff dafür intercessio ("Dazwischentreten").
Der Begriff stammt erst aus der polnischen Verfassung des 17./18. Jahrhunderts, wo im Sejm, dem Parlament jeder einzelne Abgeordnete mit dem liberum veto ("freien Veto") Beschlüsse des Sejm aufheben konnte. Dieses Recht trug maßgeblich zur Lähmung und schließlichen Auflösung des Staates bei.
Das Vetorecht eröffnet in der Regel einer Minderheit die Möglichkeit, gegen den Willen einer Mehrheit ein Verfahren zu beenden, ein Gesetz oder eine Entscheidung zu verhindern.
Je nach der Dauer des dadurch erreichten Aufschubs unterscheidet man zwei Arten von Veto:
aufschiebendes Veto (auch suspensives Veto genannt); ein solches Veto verliert seine Wirkung, wenn dasselbe oder ein neu gewähltes Parlament den ursprünglichen Beschluss, eventuell mit einer qualifizierten Mehrheit, wiederholt, oder verschiebt nur das Inkrafttreten des Gesetzes.
absolutes Veto, wodurch ein Beschluss endgültig verhindert wird.
Das (gewöhnlich suspensive) Vetorecht gehört zu den Vorrechten vieler Staatsoberhäupter:
der König von Frankreich besaß es nach der Verfassung von 1791
auch der Präsident der USA kann gegen ihm missliebige Beschlüsse des Kongresses ein Veto einlegen.
In Deutschland kann der Bunderat gegen jedes vom Bundestag verabschiedete Gesetz ein Veto einlegen. Bei manchen Gesetzen kann dieses Veto vom Bundestag überstimmt werden, bei anderen ist die Zustimmung des Bundesrates nötig.
Ebenfalls eine Form von Vetorecht ist das im Schweizerischen Verfassungsrecht verankerte Recht des Volkes, gegen Behördenbeschlüsse nachträglich eine Volksabstimmung zu erzwingen, die den beanstandeten Beschluss wieder aufheben kann (siehe Referendum). Diese Institution wurde deshalb zur Zeit ihrer Einführung im 19. Jahrhundert auch "Volksveto" genannt.
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