Der Bund besitzt eine Gesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nur, soweit es Bundesbehörden betrifft oder soweit andere Behörden Bundesrecht ausführen. Deswegen bestehen neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes) auch noch solche der Länder, die jedoch inhaltlich identisch sind. Manche Länder begnügen sich auch mit einer Übernahme der bundesrechtlichen Regelung oder verweisen nur auf diese.
Im VwVfG werden dabei grundsätzliche Aussagen getroffen, die unabhängig vom speziellen Tätigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Allerdings haben zwei wichtige Verwaltungszweige eigene Verfahrensregelungen, nämlich die Finanzverwaltung (Abgabenordnung) und die Sozialverwaltung (X. Buch des Sozialgesetzbuches), auch soweit Behörden als Sozialleistungsträger Gesetze ausführen, welche als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, z.B. BAföG und Wohngeldgesetz.
Der Verwaltungsakt
Zu den wichtigsten Regelungen gehört die Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 VwVfG. Für dessen Zustandekommen sieht z.B. § 28 VwVfG grundsätzlich eine vorherige Anhörung des Bürgers vor, ohne die der Verwaltungsakt formell rechtswidrig ist.
Der Verwaltungsvertrag
Daneben werden auch andere Handlungsformen geregelt, wie z.B. der
öffentlich-rechtliche Vertrag
(besser: Verwaltungsvertrag), bei dem nicht die Behörde einseitig Recht setzt, sondern durch gleichberechtigte Beteiligung des Bürgers die Akzeptanz des Verwaltungshandelns erhöhen kann.
Weitere Inhalte
Das Gesetz enthält weitere Regelungen darüber, wie die Behörden ihr Ermessen auszuüben haben (§ 40), welche Folgen Verfahrens- und Formfehler haben (§§ 45, 46) und wie Planfestellungsverfahren durchzuführen sind (§§ 72-78).
Was nicht in diesem Gesetz steht
Das Gesetz regelt nicht, wie man sich gegen Verwaltungsakte wehrt, von denen man glaubt, dass sie rechtswidrig oder fehlerhaft sind. Der Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte (Widerspruch) ist die erste Stufe zum gerichtlichen Verfahren und ist deswegen in der Verwaltungsgerichtsordnung (dort §§ 68 ff.) geregelt.
Letzte Änderungen
Mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften" vom 21. August2002, abgedruckt in BGBl. I 2002, S. 3322 und im wesentlichen in Kraft getreten am 1. Februar
2003, wurde das Verwaltungsverfahrensgesetz zuletzt geändert. Mit dem neuen § 3 a VwVfG sowie dem geänderten§ 37 VwVfG wurde die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung eröffnet. Insbesondere ist nunmehr der so genannte "elektronische Verwaltungsakt zulässig. Mit diesen Änderungen soll das E-Government ermöglicht werden.
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