Sie enthält neben Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Besetzung der Gerichte Regelungen über die verschiedenen Klagearten, über verschiedene Arten von Gerichtsentscheidungen sowie die Durchsetzung von Urteilen. Außerdem enthält sie Vorschriften über Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, insbesondere die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht.
Bei Klagen, mit denen ein Verwaltungsakt angefochten oder eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden soll (dies ist die Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren), muss zunächst ein Vorverfahren durchgeführt werden.
Problematisch ist das Verhältnis der Verwaltungsgerichtsordnung als Bundesgesetz mit dem Landesrecht, da auch das Vorverfahren in der VwGO geregelt ist. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. 72 GG Gebrauch gemacht und als Annexkompetenz das Vorverfahren mitgeregelt. In der Regel wird durch Landesgesetz statisch oder dynamisch auf die VwGO verwiesen.
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