Die Errichtung von Verwaltungsgerichtshöfen weicht von § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ab, die explizit von Oberverwaltungsgerichten spricht. Zur Weiterführung der Bezeichnung VGH gestattet § 184 VwGO den Ländern, dies im eigenen Ermessen zu bestimmen.
Der Begriff Verwaltungsgerichtshof wurde vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung den Gerichten verliehen. Die drei genannten Länder haben von der Begriffsabweichung nach § 184 VwGO Gebrauch gemacht, nicht jedoch Bremen, das seinen VGH zum OVG Bremen benannt hat. Umstritten ist, ob Bremen diese Änderung rückgängig machen könnte.
Die drei Verwaltungsgerichtshöfe haben ihren Sitz in Kassel (Hessischer VGH), Mannheim (VGH des Landes Baden-Württemberg) und München (Bayerischer VGH).
Verwaltungsgerichtshöfe trennt vom Oberverwaltungsgericht lediglich die Bezeichnung, daher ist die Abkürzung für Richter am VGH auch RiVGH und nicht RiOVG. Ansonsten entspricht der Verwaltungsgerichtshof dem Oberverwaltungsgericht.
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