Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Zweig der deutschen Gerichtsbarkeit, der der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns dient. Die auf der Grundlage von Art. 95 des Grundgesetzes eingerichteten Verwaltungsgerichte gewährleisten in ihrem Zuständigkeitsbereich die von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verlangte Überprüfbarkeit sämtlicher öffentlicher Akte. In erster Instanz sind in der Regel die Verwaltungsgerichte zuständig. In den meisten Ländern ist je Regierungsbezirk ein Verwaltungsgericht eingerichtet.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Für die meisten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist als erste Instanz das Verwaltungsgericht zuständig. Berufungs- und Beschwerdeinstanz der Verwaltungsgerichte sind die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) der Bundesländer. Jedes Bundesland hat ein OVG oder einen VGH, das oder der - außer in Bayern - seinen Sitz nicht in der Landeshauptstadt hat, um die Unabhängigkeit von der Verwaltung auch räumlich zu verdeutlichen. (Zur Liste der Sitze vgl. Oberverwaltungsgericht)
Die Oberverwaltungsgerichte sind bei Normenkontrollen von Satzungen, landesrechtlichen Vereinsverboten und Genehmigungen von technischen oder verkehrlichen Großprojekten erste Instanz.
Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann bei Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht und übrigen nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern erste Instanz sein.
Geschichte
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine junge Justiz, denn in den feudalen Strukturen war es nicht möglich, die Exekutive (den Monarchen) wegen fehlerhaften Verhaltens zu verklagen. Die früher als "Verwaltungsgerichte" bezeichneten Instanzen waren spezielle Abteilungen von Behörden. Kontrolleure und Kontrollierte unterstanden den gleichen Aufsichtsbehörden, so dass unabhängige Gerichte nicht bestanden. Die Verfassung der Frankfurter Nationalversammlung von 1848/49 forderte ein Ende der "Verwaltungsrechtspflege". Damit sollte die Verwaltungsrechtspflege von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und nicht mehr von der Administrativjustiz (manchmal auch als "Kameraljustiz" bezeichnet) wahrgenommen werden.
Der erste Verwaltungsgerichtshof wurde 1863 durch das Großherzogtum Baden gegründet. Die übrigen Einzelstaaten des Deutschen Reiches von 1870/71 gründeten später ihre OVG oder VGH. Die Unterinstanz (also die heutigen Verwaltungsgerichte) gab es nicht. Auch die Oberinstanz eines Reichsverwaltungsgerichtes existierte nicht. Hamburg war das erste Land, das 1921 sowohl Verwaltungsgericht als auch Oberverwaltungsgericht nach Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung eingerichtet hatte. In den übrigen Ländern wurde nur langsam dieser programmatische Ansatz verwirklicht.
Das Reichsverwaltungsgericht wurde erst am 3. April1941 durch einen Führerbefehl eingerichtet. An eine unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit war in der nationalsozialistischen Zeit nicht zu denken.
Mit dem Grundgesetz wurde zwar eine unabhängige, dreistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, zunächst jedoch noch mit den überkommenen Zwängen der früheren Zeiten. Erst 1960 trat die Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft, die die Verwaltungsgerichtsbarkeit als einen vollwertigen unabhängigen Zweig der Justiz installierte.
Eine gänzlich eigenständige, den Bedürfnissen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasste Verwaltungsprozessordnung ist bis heute nicht erlassen worden, weswegen das Verfahrensgesetz der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch Verwaltungsgerichtsordnung heißt und dort, wo es keine eigenständigen Regelungen enthält, auf die Zivilprozessordnung verweist. Ob für jede Gerichtsbarkeit eine Prozessordnung oder eine grundsätzliche Vereinheitlichung nicht sinnvoller wäre, ist Aufgabe der Rechtspolitik.
Literatur
Friedhelm Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage München 2003, ISBN_3406502873
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