Das Verwaltungsgericht ist nach § 40 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Ausnahmsweise kann auch das Oberverwaltungsgericht (in einigen Bundesländern: der Verwaltungsgerichtshof) oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig sein.
Besetzung
Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind in der Regel Kammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Wirft die Sache keine besonderen Schwierigkeiten auf, so kann die Sache auch dem Einzelrichter als Spruchkörper vorgelegt werden.
Rechtszug
Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts besteht einerseits das Rechtsmittel der Berufung. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO findet regelmäßig durch den iudex a quo statt.
Ferner ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Sprungrevision nach § 134 VwGO möglich, sofern sowohl Kläger als auch Beklagter zustimmen.
Die Berufung führt das Verfahren zum Oberverwaltungsgericht, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht.
Ferner besteht gegen sonstige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wird vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt.
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