Der Vertrag ist eine allgemeine, Kulturen und Zeiten übergreifende Rechtsvorstellung, die sich mit dem vereinbarten Austausch von Waren und Leistungen unter Personen befasst. Der Vertrag ist damit ein Phänomen gesellschaftlichen Verkehrs und gründet im Tausch. Er stellt eine Einheit von Antrag und Annahme des je zu Tauschenden her und regelt somit ein soziales Verhältnis.
Rechtliche Grundlagen
Zustandekommen
Ein Vertrag im Rechtssinne ist in der Sache das Einigsein (vgl. Einigung) von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen ihnen bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen entstehen oder Rechtsänderungen vonstattengehen sollen.
Nach deutschem Recht ist jedermann grundsätzlich völlig frei darin zu entscheiden, mit wem er einen Vertrag eingehen und zu welchen Bedingungen er dies tun will (Vertragsfreiheit). In Ausnahmefällen, insbesondere dort, wo dies gesetzlich bestimmt oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geboten ist, kann diese Freiheit beschränkt sein.
Für den Vertragsschluss genügt, dass sich die Parteien über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages (essentialia negotii) verständigen, sofern die Vertrag schließenden Parteien beide Geschäftsfähigkeit sind. Soweit sie keine Regelungen treffen, werden etwaige Lücken durch das entsprechende Gesetzesrecht geschlossen. In den Grenzen des zwingenden Gesetzesrechts bleibt es den Parteien allerdings unbenommen, auch über weitere als die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages Vereinbarungen zu treffen (abdingbares Recht). Werden solche Vereinbarungen von einer der Vertragsparteien vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss gestellt, so handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, deren zulässige Inhalte durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.
Zustande kommt ein Vertrag im einzelnen durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die zeitlich erstere in der Regel als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als
Annahme
bezeichnet wird. Sowohl Angebot als auch Annahme sind
empfangsbedürftige
Willenserklärungen, müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam zu werden.
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist, etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge. Verträge werden dementsprechend als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet.
Formerfordernisse
Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, d.h. ohne eine besondere Form beachten zu müssen. Verträge können daher nicht nur dadurch geschlossen werden, dass die Parteien die Vertragsbedingungen zu Papier bringen und unterschreiben. Auch die Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Der Vertrag und seine Bedingungen müssen noch nicht einmal ausdrücklich formuliert werden; schlüssiges Verhalten, das der jeweils andere als Vertragsschluss verstehen darf, genügt. Wer also den Schlüsselnotdienst ruft und anweist, eine Tür aufzubrechen, hat daher einen Vertrag geschlossen, wenn der Schlüsseldienst daraufhin die Tür öffnet, aus dem der Schlüsseldienst ordnungsgemäße Türöffnung und der Auftraggeber Vergütung schuldet.
Ausnahmsweise, insbesondere dann, wenn das Gesetz dies bestimmt, sind Verträge nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Form geschlossen worden sind. So sind etwa der Kauf eines Grundstücks oder die Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH nur wirksam, wenn sie
notariell beurkundet
worden sind.
Wirkungen
Verträge können
1. Verpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung der gemieteten Wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, muss die Erfüllung der Verpflichtung notfalls gerichtlich erzwungen werden.
2. unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich der Veräußerer und der Erwerber etwa darüber, dass das Eigentum des Veräußerers an seinem Auto oder seinem Anteil an einer Gesellschaft auf den Erwerber übergehen soll, so verändert dieser Vertrag unmittelbar die rechtliche Zuordnung des Autos bzw. des Geschäftsanteils. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in einunddemselben Lebenssachverhalt zusammen. Wer beispielsweise bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem Verkäufer aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte - eines, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern. Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal im Grundsatz - vorbehaltlich einer Reihe von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen - voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).
Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich nur inter partes, d.h. zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben. Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (
Vertrag zugunsten Dritter
,
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
); Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sind nicht möglich.
Bindung an den Vertrag
Pacta sunt servanda
oder zu deutsch "Verträge sind einzuhalten" bezeichnet den Grundsatz des Vertragsrechts, dass die Vertragsparteien an die Verträge, die sie geschlossen haben, grundsätzlich gebunden sind. Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Parteien dies so vereinbaren, oder wenn das Gesetz es bestimmt, wird die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen und es einer oder beiden Parteien gestattet, sich von dem Vertrag zu lösen. Die wichtigsten Fälle, in denen das Gesetz gestattet, sich von einem Vertrag zu lösen, sind die folgenden:
1. Von Fernabsatzverträgen kann sich der Verbraucher durch Widerruf oder Rückgabe innerhalb von grundsätzlich zwei Wochen ab Eingang der Ware bzw. Belehrung über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht lösen.
2. Auch von
Haustürgeschäften
kann sich der Verbraucher binnen zwei Wochen durch Widerruf oder Rückgabe lösen.
3. Ähnliches gilt für
Verbraucherdarlehensverträge
,
Teilzahlungsgeschäfte
oder
Ratenlieferungsverträge
.
4. Im Falle von
Leistungsstörungen
oder - insbesondere beim Kaufvertrag - Mängeln kann dem davon Betroffenen ein Rücktrittsrecht zustehen.
5. Unterliegt eine Partei beim Vertragsschluss schließlich einem Irrtum, etwa weil sie sich über den Inhalt ihrer Erklärung nicht im klaren war, eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht abgeben wollte oder über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Unklaren war, oder ist sie zum Vertragsschluss durch Drohung oder Täuschung veranlasst worden, kann sie zur Anfechtung berechtigt sein.
Um den Rechtsverkehr in bestimmten, häufig wiederkehrenden und vergleichbaren Lebenssituationen zu erleichtern, stellt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Reihe von Standard-Vertragstypen bereit und trifft eine Reihe besonderer Bestimmungen, die nur den jeweiligen Standard-Vertragstyp betreffen.
Um von einem Standard-Vertragstyp und den damit verbundenen besonderen gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch zu machen, genügt, dass die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, die die typbildenden Merkmale gerade des gewünschten Standard-Vertragstyps ausfüllen. Soll beispielsweise eine Partei der anderen gegen ein nach Tagen oder Monaten berechnetes Entgelt für einen begrenzten Zeitraum ein Auto zur Nutzung überlassen, so ist der Standard-Typ "Mietvertrag" betroffen. Ist eine Vereinbarung auf diese Weise einem Standardvertragstyp zugeordnet, so sorgen die zu diesem Vertragstyp vorgehaltenen Bestimmungen des BGB für einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien, soweit die Parteien keine eigenen, insbesondere abweichenden, Vereinbarungen getroffen haben.
Zu den Standard-Vertragstypen des BGB gehören insbesondere
Nicht immer kann ein Vertrag (eindeutig) einem Standard-Vertragstyp zugeordnet werden. Das gilt insbesondere für moderne Vertragsformen wie Leasing-, Franchise, Mietkauf- oder Sale-and-lease-back-Geschäfte. Hier muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Bestimmungen für einen oder auch mehrere der Standard-Vertragstypen auf das konkrete Geschäft angewendet werden können.
Weblinks
Eine große Auswahl an Verträgen zum Download finden Sie auf dem Internet-Portal: http://www.redmark.de
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