Versicherungsbetrug (ehem. §265 StGB) war eine Vorbereitungshandlung zum Betrug Tathandlung ist die Brandstiftung an Gebäuden, oder das Versenken oder Stranden eines Schiffes in der Absicht, die Versicherungsleistung für das versicherte Objekt zu erlangen. Versicherungsbetrug war ein Verbrechen, da es im Strafmaß mit mindestens einem Jahr bewehrt war.
Die Tathandlung ist nun im neu gestalteten Betrugstatbestand als besonders schwerer Fall neu gefaßt und im Mindeststrafmaß herabgesetzt. (§263 III Nr.5)(Vergehen)
Davon zu unterscheiden war der umgangssprachlich gleichgesetzte Betrug (Vergehen) zu Lasten einer Versicherung, der jedoch im Strafgesetzbuch keinen eigenenständigen Tatbestand darstellt. Betrug zu Lasten einer Versicherung ist die unberechtigte Erlangung einer (Geld-)Leistung von einem Versicherungsunternehmen durch den Versicherungsnehmer in betrügerischer Absicht. Dies entspricht nun dem weitgehend dem neu gefaßten § 265:
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
eine Sache wird als gestohlen gemeldet, obwohl sie noch im Besitz des Versicherungsnehmers ist (z.B. ein Fahrrad). Die Versicherung ersetzt den Zeitwert.
eine Sache wird verkauft und dann als gestohlen gemeldet (z.B. ein Auto in Polen).
eine Sache, die gegen Zerstörung versichert ist, wird vorsätzlich zerstört (z.B. ein Schiff); die Versicherungssumme übersteigt aber den Zeitwert der Sache.
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